Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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Notstand, d. i. eine leibes- oder lebensgefährliche Lage, 
aus der es Rettung nur durch eine Straftat gibt (8§ 54 
a. a. O.). Beispiel: Ein ausländischer Bauer, der mit einem 
soeben gekauften Ferkel auf dem Heimwege nach seinem 
Gehöft an der Grenze ist und unterwegs von einem wütenden 
Bullen angegriffen wird, macht sich nicht wegen Schmuggels 
strafbar, wenn ihm nichts anderes übrig bleibt, als sich über 
einen die Grenze bezeichnenden Graben zu retten, und er dabei 
sein Schweinchen mitnimmt. In all diesen Fällen ist eine 
strafb are Handlung überhaupt nicht vor- 
handen. 
In anderen Fällen dagegen liegt zwar eine abgeschlossene 
strafbare Handlung mit fertigem äußeren und inneren Tat- 
besstande vor, doch kann der Täter wegen eines in seiner 
Person bestehenden Straf- (nicht Schuld-) ausschließungs- 
grundes nicht strafrechtlich verfolgt werden, nämlich wenn er 
strafunmündig ise. V öl lig str a funmünd ig, alsso 
unter keinen Umständen zu bestrafen, ist ein Jugendlicher 
unter 14 Jahren; ein Jugendlicher dagegen, der über 14, 
aber noch nicht 18 Jahre alt ist, ist nur b ed ingt straf- 
unmuünd ig, d. h. er ist nicht strafbar, „wenn er zur Zeit 
der Tat nach seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung un- 
fähig war, das Ungesetzliche der Tat einzusehen oder seinen 
Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen“ (88 1 bis 53 des 
g' strzgericttsael:t;z vom 16. 2. 1925 –~ KR.G.BUl. ], 
.' 155). 
Die bereits eingetretene Strafbarkeit seiner Handlung 
kann der Täter durch Rücktritt vom V er such wieder 
aufheben (§ 46 des Strafgesetzbuches), wobei es auf den sitt- 
lichen Wert des Grundes zum Rücktritt nicht ankommt, wenn 
dieser nur freiwillig und vor der Entdeckung der Tat erfolgt. 
Ein Schmuggler, der die Grenze überschritten hat und aus 
eigenem Entsschlusse wieder umkehrt, bleibt straffrei, gleich- 
viel, ob er zurückgetreten ist, weil ihm das Gewissen schlug, 
oder weil er in der Ferne Zollbeamte kommen sah, oder gar 
nur deshalb, weil ihm das Wetter zu schlecht wurde. 
Die Strafbarkeit einer Tat wird ferner wieder aufge- 
hoben durch V erj ähr un g. Diese Strafverfolgungsver- 
jährung ist nicht zu verwechseln mit der Verjährung des 
staatlichen Anspruches auf die etwa hinterzogenen Zollgefälle 
(vgl. oben S. 131). Eine Straftat ist verjährt, wenn die nach 
dem Gesetz vom Tage der Tat an laufende Verjährungsfrist 
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