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Notstand, d. i. eine leibes- oder lebensgefährliche Lage,
aus der es Rettung nur durch eine Straftat gibt (8§ 54
a. a. O.). Beispiel: Ein ausländischer Bauer, der mit einem
soeben gekauften Ferkel auf dem Heimwege nach seinem
Gehöft an der Grenze ist und unterwegs von einem wütenden
Bullen angegriffen wird, macht sich nicht wegen Schmuggels
strafbar, wenn ihm nichts anderes übrig bleibt, als sich über
einen die Grenze bezeichnenden Graben zu retten, und er dabei
sein Schweinchen mitnimmt. In all diesen Fällen ist eine
strafb are Handlung überhaupt nicht vor-
handen.
In anderen Fällen dagegen liegt zwar eine abgeschlossene
strafbare Handlung mit fertigem äußeren und inneren Tat-
besstande vor, doch kann der Täter wegen eines in seiner
Person bestehenden Straf- (nicht Schuld-) ausschließungs-
grundes nicht strafrechtlich verfolgt werden, nämlich wenn er
strafunmündig ise. V öl lig str a funmünd ig, alsso
unter keinen Umständen zu bestrafen, ist ein Jugendlicher
unter 14 Jahren; ein Jugendlicher dagegen, der über 14,
aber noch nicht 18 Jahre alt ist, ist nur b ed ingt straf-
unmuünd ig, d. h. er ist nicht strafbar, „wenn er zur Zeit
der Tat nach seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung un-
fähig war, das Ungesetzliche der Tat einzusehen oder seinen
Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen“ (88 1 bis 53 des
g' strzgericttsael:t;z vom 16. 2. 1925 –~ KR.G.BUl. ],
.' 155).
Die bereits eingetretene Strafbarkeit seiner Handlung
kann der Täter durch Rücktritt vom V er such wieder
aufheben (§ 46 des Strafgesetzbuches), wobei es auf den sitt-
lichen Wert des Grundes zum Rücktritt nicht ankommt, wenn
dieser nur freiwillig und vor der Entdeckung der Tat erfolgt.
Ein Schmuggler, der die Grenze überschritten hat und aus
eigenem Entsschlusse wieder umkehrt, bleibt straffrei, gleich-
viel, ob er zurückgetreten ist, weil ihm das Gewissen schlug,
oder weil er in der Ferne Zollbeamte kommen sah, oder gar
nur deshalb, weil ihm das Wetter zu schlecht wurde.
Die Strafbarkeit einer Tat wird ferner wieder aufge-
hoben durch V erj ähr un g. Diese Strafverfolgungsver-
jährung ist nicht zu verwechseln mit der Verjährung des
staatlichen Anspruches auf die etwa hinterzogenen Zollgefälle
(vgl. oben S. 131). Eine Straftat ist verjährt, wenn die nach
dem Gesetz vom Tage der Tat an laufende Verjährungsfrist
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