Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

schränkt war. Die Verhandlungen bestehen daher in dem Ver- 
such, durch gegenseitiges Nachlassen der Zollsätze einen Zustand 
zu schaffen, der den beteiligten Wirtsschaftszweigen jedes 
Staates eine gewinnbringende Ausfuhr in den anderen Staat 
ermöglicht. So war z. B. der Kernpunkt der deutsch-spanischen 
Vertragsverhandlungen die Herabsetzung der deutschen Zölle 
auf spanischen Wein und der spanischen Zölle auf Erzeugnisse 
der deutschen Eissenindustrie. 
Die von den Unterhändlern getroffenen Vereinbarungen 
werden zum wirksamen Handelsvertrage erst durch die Rati - 
fi k ation, d. h. durch die in Gesetzesform ausgesprochene 
Billigung der zur Gesetzgebung berufenen Körperschaften oder 
Personen der Vertragsstaaten ~ in Deutschland des Reichs- 
tages , und treten in Kraft nach Austausch der Ratifi- 
fationsurkunden. Die Einzelheiten hierüber sind meist in den 
Verträgen selbst näher bestimmt. 
In einem fertigen Handelsvertrage erscheint die neue 
Regelung des Warenverkehrs im wesentlichen in dem Ge- 
wande einer Tariftabelle, die die Warengattungen, deren Zoll- 
sätze abgeändert sind, nebst Tarifnummern nennt und hinter 
jeder von ihnen den neuen Zollsatz angibt, den „O ertrags - 
s a tz“, der niedriger ist als der im Zolltarif ursprünglich fest- 
gesetzte „aut on om e S a tz“. Der Vertragssatz wird im 
Tarif dadurch kenntlich gemacht, daß er unter dem für die be- 
treffende Warengattung geltenden autonomen Zollsatz ein- 
getragen wird, und zwar nebst den etwa dazugehörigen An- 
gaben über die Warengattung in schräger Schrift und mit dem 
Zusatz „v“ zu der zahlenmäßigen Angabe des Vertragssatzes. 
Solche vertraglichen Zollsätze gelten zunächst nur für die 
Einfuhr aus dem Staate, mit dem sie vereinbart worden sind. 
Da aber jeder Staat naturgemäß dahin strebt, seinen Staats- 
angehörigen und seiner Wirtschaft möglichst umfassende Vor- 
teile im Auslande zu sichern, wird er grundsätzlich versuchen, 
das Recht der „M eistb e g ün stig un g“ zu erlangen. 
Dieses besteht nicht etwa darin, daß der begünstigte Staat in 
dem Vertragsstaate mehr Rechte als jeder dritte erhält, son- 
dern darin, daß der Vertragsstaat ihm dieselben Vorteile ein- 
räumt, die der in dem Vertragsstaate bisher am meisten be- 
günstigte Staat bereits genießt. So erklärt es sich, daß in der 
Regel mehrere fremde Staaten nebeneinander das Recht der 
Meistbegünsstigung in einem anderen Staate genießen. Wer 
im Besitze dieses Rechtes ist, tritt nicht nur in die zur Zeit
	        
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