schränkt war. Die Verhandlungen bestehen daher in dem Versuch,
durch gegenseitiges Nachlassen der Zollsätze einen Zustand
zu schaffen, der den beteiligten Wirtsschaftszweigen jedes
Staates eine gewinnbringende Ausfuhr in den anderen Staat
ermöglicht. So war z. B. der Kernpunkt der deutsch-spanischen
Vertragsverhandlungen die Herabsetzung der deutschen Zölle
auf spanischen Wein und der spanischen Zölle auf Erzeugnisse
der deutschen Eissenindustrie.
Die von den Unterhändlern getroffenen Vereinbarungen
werden zum wirksamen Handelsvertrage erst durch die Rati -
fi k ation, d. h. durch die in Gesetzesform ausgesprochene
Billigung der zur Gesetzgebung berufenen Körperschaften oder
Personen der Vertragsstaaten ~ in Deutschland des Reichstages
, und treten in Kraft nach Austausch der Ratififationsurkunden.
Die Einzelheiten hierüber sind meist in den
Verträgen selbst näher bestimmt.
In einem fertigen Handelsvertrage erscheint die neue
Regelung des Warenverkehrs im wesentlichen in dem Gewande
einer Tariftabelle, die die Warengattungen, deren Zollsätze
abgeändert sind, nebst Tarifnummern nennt und hinter
jeder von ihnen den neuen Zollsatz angibt, den „O ertrags -
s a tz“, der niedriger ist als der im Zolltarif ursprünglich festgesetzte
„aut on om e S a tz“. Der Vertragssatz wird im
Tarif dadurch kenntlich gemacht, daß er unter dem für die betreffende
Warengattung geltenden autonomen Zollsatz eingetragen
wird, und zwar nebst den etwa dazugehörigen Angaben
über die Warengattung in schräger Schrift und mit dem
Zusatz „v“ zu der zahlenmäßigen Angabe des Vertragssatzes.
Solche vertraglichen Zollsätze gelten zunächst nur für die
Einfuhr aus dem Staate, mit dem sie vereinbart worden sind.
Da aber jeder Staat naturgemäß dahin strebt, seinen Staatsangehörigen
und seiner Wirtschaft möglichst umfassende Vorteile
im Auslande zu sichern, wird er grundsätzlich versuchen,
das Recht der „M eistb e g ün stig un g“ zu erlangen.
Dieses besteht nicht etwa darin, daß der begünstigte Staat in
dem Vertragsstaate mehr Rechte als jeder dritte erhält, sondern
darin, daß der Vertragsstaat ihm dieselben Vorteile einräumt,
die der in dem Vertragsstaate bisher am meisten begünstigte
Staat bereits genießt. So erklärt es sich, daß in der
Regel mehrere fremde Staaten nebeneinander das Recht der
Meistbegünsstigung in einem anderen Staate genießen. Wer
im Besitze dieses Rechtes ist, tritt nicht nur in die zur Zeit