Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

vieh- und Fleischbeschaugesetzes, wonach unter Einfuhr im 
Sinne dieses Gesetzes nur die in das Zollaebiet zu verstehen 
ist. Die Anordnungen zu den Verkehrsverboten treffen d i e 
Verwaltungsbehörden, in deren Händen die Fürsorge für das 
jeweils gefährdete Gut liegt, auf dem Gebiet der Außen- 
handelskontrolle also der Reichswirtschaftsminister, auf dem 
der Viehseuchenpolizei in Preußen der Minister für Land- 
wirtschaft, Domänen und Forsten usw. 
Nach dem Grade ihrer Wirkung scheidet man die Ein- 
fuhrverbote in völlige oder absolute, d. h. solche, die die 
Einfuhr einer Ware schlechthin verbieten (3. B. die Einfuhr 
von Kartoffeln aus Amerika), und beschränkte, d. h. solche, 
von denen unter gewissen Voraussetzungen im Einzel- 
falle Ausnahmen zulässig sind (z. B. die sämtlichen Verbote 
der Außenhandelskontrolle). Beide Arten aber sind Ein- 
fuhrverbote, die ihrerseits wiederum von den Einfuhr- 
besschränkungen zu unterscheiden sind. Solche liegen dann 
vor, wenn gewisse Waren bei der Einfuhr außer der 
üblichen Zollbehandlung noch einer besonderen Untersuchung 
auf ihre „Einfuhrfähigkeit“ unterworfen sind, wie Fleisch, 
Wein und verschiedene Gattungen von Vieh und Nutzpflanzen. 
Die Untersuchung wird von staatlichen Fachanstalten oder 
Sachverständigen vorgenommen und erstreckt sich lediglich auf 
die tatsächliche Beschaffenheit der Ware nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen, nicht aber, wie z. B. bei den Ein- 
fuhrbewilligungen der Außenhandelskontrolle, auf wirtschaft- 
liche Gesichtspunkte. Entsprechen also z. B. das Fleisch oder 
der Wein in ihrer Beschaffenheit den Erfordernissen des 
Fleischbeschau- oder des Weingesetzes, so steht der Einfuhr 
nichts im Wege. Damit es aber gewährleistet ist, daß Fleisch 
oder Wein aüsländischer Herkunft auch tatsächlich der ord- 
nungsmäßigen Prüfung zugeleitet werden, ehe sie im Inlande 
genossen werden, ist ihre Einfuhr auch insoweit beschränkt, als 
fie nur über eigens hierfür bestimmte Zollstellen eingeführt 
werden dürfen. Das Verfahren im einzelnen regeln für die 
letztgenannten Waren die Fleischbeschauzollordnung und die 
Weinzollordnung. Zu beachten ist, daß das Fleischbeschau- 
gesetz außer einfachen Einfuhrbeschränkungen auch absolute 
Einfuhrverbote für Fleisch in bestimmten Aufbereitungen
	        
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