vieh- und Fleischbeschaugesetzes, wonach unter Einfuhr im
Sinne dieses Gesetzes nur die in das Zollaebiet zu verstehen
ist. Die Anordnungen zu den Verkehrsverboten treffen d i e
Verwaltungsbehörden, in deren Händen die Fürsorge für das
jeweils gefährdete Gut liegt, auf dem Gebiet der Außen-
handelskontrolle also der Reichswirtschaftsminister, auf dem
der Viehseuchenpolizei in Preußen der Minister für Land-
wirtschaft, Domänen und Forsten usw.
Nach dem Grade ihrer Wirkung scheidet man die Ein-
fuhrverbote in völlige oder absolute, d. h. solche, die die
Einfuhr einer Ware schlechthin verbieten (3. B. die Einfuhr
von Kartoffeln aus Amerika), und beschränkte, d. h. solche,
von denen unter gewissen Voraussetzungen im Einzel-
falle Ausnahmen zulässig sind (z. B. die sämtlichen Verbote
der Außenhandelskontrolle). Beide Arten aber sind Ein-
fuhrverbote, die ihrerseits wiederum von den Einfuhr-
besschränkungen zu unterscheiden sind. Solche liegen dann
vor, wenn gewisse Waren bei der Einfuhr außer der
üblichen Zollbehandlung noch einer besonderen Untersuchung
auf ihre „Einfuhrfähigkeit“ unterworfen sind, wie Fleisch,
Wein und verschiedene Gattungen von Vieh und Nutzpflanzen.
Die Untersuchung wird von staatlichen Fachanstalten oder
Sachverständigen vorgenommen und erstreckt sich lediglich auf
die tatsächliche Beschaffenheit der Ware nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen, nicht aber, wie z. B. bei den Ein-
fuhrbewilligungen der Außenhandelskontrolle, auf wirtschaft-
liche Gesichtspunkte. Entsprechen also z. B. das Fleisch oder
der Wein in ihrer Beschaffenheit den Erfordernissen des
Fleischbeschau- oder des Weingesetzes, so steht der Einfuhr
nichts im Wege. Damit es aber gewährleistet ist, daß Fleisch
oder Wein aüsländischer Herkunft auch tatsächlich der ord-
nungsmäßigen Prüfung zugeleitet werden, ehe sie im Inlande
genossen werden, ist ihre Einfuhr auch insoweit beschränkt, als
fie nur über eigens hierfür bestimmte Zollstellen eingeführt
werden dürfen. Das Verfahren im einzelnen regeln für die
letztgenannten Waren die Fleischbeschauzollordnung und die
Weinzollordnung. Zu beachten ist, daß das Fleischbeschau-
gesetz außer einfachen Einfuhrbeschränkungen auch absolute
Einfuhrverbote für Fleisch in bestimmten Aufbereitungen