des Grenzüberganges ausschließlich für die einzige Frage
maßgebend ist, o b die Ware überhaupt zollpflichtig wird oder
nicht. Wie hoch der darauf entfallende Zoll ist, und
welche Person ihn zu zahlen haben wird, richtet sich
nach ganz anderen Gesichtspunkten und nicht nach der Tat-
sache oder dem Zeitpunkte des Grenzüberganges, der aller-
dings Voraussetzung für jede Zollzahlung ist.
Mit dem Augenblicke des Grenzüberganges gewinnt der
Staat ein unm itt el b ar e s Recht an der Ware selbst, das
nichts mit dem später hinzutretenden Recht zur Forderung des
Zollbetrages von einer Person, dem sog. Zollschuldner, zu
tun hat. Unmittelbare Rechte an Sachen kennt jeder aus dem
täglichen Leben: Es sei nur an das Eigentum, den Besitz
oder das Pfandrecht erinnert. Derartige Beziehungen zu einer
Sache heißen d ing lich e Rechte (gesetzlich behandelt im
III. Buche des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel
Sachenrecht) – zum Unterschiede von den Forderungsrechten,
die einen Ans pr uch auf Leistung gegenüber einer
Person geben (sogenannte Schuldverhältnisse, behandelt im
II. Buche des B.G.B.). Da es sich in unserem Falle aber
um ein s o I ch e s dingliches Recht handelt, das nicht kraft
Privatrechtes – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch , sondern
als Ausfluß eines staatlichen Hoheitsrechtes entsteht, erhält
es als q,öffentlich-rechtliches dingliches Recht“ eine von den
gewöhnlichen dinglichen Rechten abweichende juristische
Färbung, die ihrem Umfange und Wesen nach in der Rechts-
lehre nicht unbestritten, im Leben aber von untergeordneter
Bedeutung ist und deshalb hier unerörtert bleiben kann.
Die unmittelbare rechtliche Beziehung der zollpflichtigen
Ware zum Staate besteht nun darin, daß sie ihm für den
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Gründen nicht gezahlt, z. B. weil der Einbringer sie nach
entdecttem Schmuggel im Stich gelassen hat, so kann sich
die Zollverwaltung an der Ware selbst schadlos halten.
Wir Haben es demnach hier mit einer Art öffentlich-rechtlichen
Pfandrechts zu tun. Dieses Recht geht jedem anderen Rechte
vor, z. B. dem des Eigentümers, des Empfängers oder des
Frachtführers. Es wird in der Weise verwirklicht, daß die
Verwaltung die Ware b e s < l a g n a h m t, sie erforderlichen-
falls versteigert oder auch freihändig verkauft und sich aus
dem Erlöse für ihre Zollforderung befriedigt. Zuständig ist