Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

des Grenzüberganges ausschließlich für die einzige Frage 
maßgebend ist, o b die Ware überhaupt zollpflichtig wird oder 
nicht. Wie hoch der darauf entfallende Zoll ist, und 
welche Person ihn zu zahlen haben wird, richtet sich 
nach ganz anderen Gesichtspunkten und nicht nach der Tat- 
sache oder dem Zeitpunkte des Grenzüberganges, der aller- 
dings Voraussetzung für jede Zollzahlung ist. 
Mit dem Augenblicke des Grenzüberganges gewinnt der 
Staat ein unm itt el b ar e s Recht an der Ware selbst, das 
nichts mit dem später hinzutretenden Recht zur Forderung des 
Zollbetrages von einer Person, dem sog. Zollschuldner, zu 
tun hat. Unmittelbare Rechte an Sachen kennt jeder aus dem 
täglichen Leben: Es sei nur an das Eigentum, den Besitz 
oder das Pfandrecht erinnert. Derartige Beziehungen zu einer 
Sache heißen d ing lich e Rechte (gesetzlich behandelt im 
III. Buche des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem Titel 
Sachenrecht) – zum Unterschiede von den Forderungsrechten, 
die einen Ans pr uch auf Leistung gegenüber einer 
Person geben (sogenannte Schuldverhältnisse, behandelt im 
II. Buche des B.G.B.). Da es sich in unserem Falle aber 
um ein s o I ch e s dingliches Recht handelt, das nicht kraft 
Privatrechtes – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch , sondern 
als Ausfluß eines staatlichen Hoheitsrechtes entsteht, erhält 
es als q,öffentlich-rechtliches dingliches Recht“ eine von den 
gewöhnlichen dinglichen Rechten abweichende juristische 
Färbung, die ihrem Umfange und Wesen nach in der Rechts- 
lehre nicht unbestritten, im Leben aber von untergeordneter 
Bedeutung ist und deshalb hier unerörtert bleiben kann. 
Die unmittelbare rechtliche Beziehung der zollpflichtigen 
Ware zum Staate besteht nun darin, daß sie ihm für den 
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Gründen nicht gezahlt, z. B. weil der Einbringer sie nach 
entdecttem Schmuggel im Stich gelassen hat, so kann sich 
die Zollverwaltung an der Ware selbst schadlos halten. 
Wir Haben es demnach hier mit einer Art öffentlich-rechtlichen 
Pfandrechts zu tun. Dieses Recht geht jedem anderen Rechte 
vor, z. B. dem des Eigentümers, des Empfängers oder des 
Frachtführers. Es wird in der Weise verwirklicht, daß die 
Verwaltung die Ware b e s < l a g n a h m t, sie erforderlichen- 
falls versteigert oder auch freihändig verkauft und sich aus 
dem Erlöse für ihre Zollforderung befriedigt. Zuständig ist
	        
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