Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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das Hauptzollamt. Die Be schl a g n a h m e wird in der 
Weise ausgeführt, daß ein von dem Hauptzollamt beauf- 
tragter Beamter die Sache ihrem Inhaber wegnimmt oder 
ihm, falls die Wegnahme nicht angeht, verbietet, weiter über 
sie zu verfügen. Zuwiderhandlungen gegen ein derartiges 
Verbot sind nach § 137 des Strafgesetzbuches als Pfandbruch 
strafbar. Vgl. hierzu § 101 Abs. 1 A.O. 
Das unmittelbare Recht des Reiches an der Ware geht so 
weit, daß es sie beschlagnahmen kann, wo es sie findet, sogar 
in den Händen eines gutgläubigen Erwerbers, 
d. h. einer Person, die die Sache erworben hat und weder 
weiß noch wissen müßte, daß noch ein Zoll darauf ruht. Hat 
allerdings eine Dienststelle der Verwaltung diesen gutgläubigen 
Erwerb sselbst veranlaßt, indem sie irrtünilich dem gutgläubi- 
gen Empfänger die Ware zur freien Verfügung übergeben 
hat, oder hat überhaupt eine Dienststelle die Ware in den zoll- 
rechtlich nicht beschränkten ~ sog. freien – Verkehr gesetzt, 
so erlischt dadurch ihre Haftung. Sie darf danach wegen einer 
Z o ll forderung nicht mehr beschlagnahmt werden (§ 101 
Abs. 5 A.O.)*). 
Diese „Beschlagnah me zur Sicherung: des 
Zoll es“ ist sorgfältig zu unterscheiden von der zoll str a f - 
rechtlichen „B e s <h l a g n a h m e zur S ich erung der 
Einziehung“ (siehe S. 139). Der Hauptunterschied 
zwischen beiden ist der, daß die letztgenannte dem Reiche 
Eigentum an der Ware verschafft, jene dagegen nicht. Die 
Beschlagnahme zur Sicherung des Zolles soll nur ermöglichen, 
daß sich das Reich wegen seiner ausstehenden Abgaben be- 
friedigt. Daher hat es in diesem Falle auch etwaige Ü b er - 
s <h ü s s e aus der Verwertung der Ware an den heraus- 
zuzahlen, der das nächste Recht an der Ware besitzt, bei Ver- 
wertung der im S tra f verfahren eingezogenen Sachen da- 
gegen nicht. 
,. *) § 103 Abs. 3 spricht zwar nur von dem Übergange der Ware 
in den freien Verkehr mit Zustimmung „des Finanzamtes". Hier 
wird aber unter Finanzamt nicht nur das Hauptzollamt, sondern aus- 
nahmsweise jede Zolldienststelle zu verstehen sein, die zur Verzollung 
befugt ist, da anderenfalls der Sinn der Vorschrift verfehlt würde 
(val. § 2 der Einführungsverordnung zur A.O.). 
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= A
	        
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