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das Hauptzollamt. Die Be schl a g n a h m e wird in der
Weise ausgeführt, daß ein von dem Hauptzollamt beauf-
tragter Beamter die Sache ihrem Inhaber wegnimmt oder
ihm, falls die Wegnahme nicht angeht, verbietet, weiter über
sie zu verfügen. Zuwiderhandlungen gegen ein derartiges
Verbot sind nach § 137 des Strafgesetzbuches als Pfandbruch
strafbar. Vgl. hierzu § 101 Abs. 1 A.O.
Das unmittelbare Recht des Reiches an der Ware geht so
weit, daß es sie beschlagnahmen kann, wo es sie findet, sogar
in den Händen eines gutgläubigen Erwerbers,
d. h. einer Person, die die Sache erworben hat und weder
weiß noch wissen müßte, daß noch ein Zoll darauf ruht. Hat
allerdings eine Dienststelle der Verwaltung diesen gutgläubigen
Erwerb sselbst veranlaßt, indem sie irrtünilich dem gutgläubi-
gen Empfänger die Ware zur freien Verfügung übergeben
hat, oder hat überhaupt eine Dienststelle die Ware in den zoll-
rechtlich nicht beschränkten ~ sog. freien – Verkehr gesetzt,
so erlischt dadurch ihre Haftung. Sie darf danach wegen einer
Z o ll forderung nicht mehr beschlagnahmt werden (§ 101
Abs. 5 A.O.)*).
Diese „Beschlagnah me zur Sicherung: des
Zoll es“ ist sorgfältig zu unterscheiden von der zoll str a f -
rechtlichen „B e s <h l a g n a h m e zur S ich erung der
Einziehung“ (siehe S. 139). Der Hauptunterschied
zwischen beiden ist der, daß die letztgenannte dem Reiche
Eigentum an der Ware verschafft, jene dagegen nicht. Die
Beschlagnahme zur Sicherung des Zolles soll nur ermöglichen,
daß sich das Reich wegen seiner ausstehenden Abgaben be-
friedigt. Daher hat es in diesem Falle auch etwaige Ü b er -
s <h ü s s e aus der Verwertung der Ware an den heraus-
zuzahlen, der das nächste Recht an der Ware besitzt, bei Ver-
wertung der im S tra f verfahren eingezogenen Sachen da-
gegen nicht.
,. *) § 103 Abs. 3 spricht zwar nur von dem Übergange der Ware
in den freien Verkehr mit Zustimmung „des Finanzamtes". Hier
wird aber unter Finanzamt nicht nur das Hauptzollamt, sondern aus-
nahmsweise jede Zolldienststelle zu verstehen sein, die zur Verzollung
befugt ist, da anderenfalls der Sinn der Vorschrift verfehlt würde
(val. § 2 der Einführungsverordnung zur A.O.).
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