Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

c) Grenzfälle.
Die Wichtigkeit des Grundsatzes, daß genau der Z eitpunkt
 des Grenzüber ganges entscheidend dafür ist,
ob eine Ware zollpflichtig wird oder nicht, kommt bei den gewöhnlichen
 Verzolungen dem Betrachter nicht zum Bewußtssein.
 Unmittelbare Bedeutung aber erlangt er, wenn die
Ware gerade in einer Zeit eingeht, in der die auf sie anzuwendende
 Tarifstelle durch gesetzgeberische Maßnahmen in der
Weise g e än d er t wird, daß entweder die bisher zollfreie
Ware zollpflichtig oder die bisher im Tarife mit einem Zollsatze
 belegte Ware zollfrei wird. In Zeiten wie der jetzigen,
in denen Tarifnovellen und neue Handelsverträge bei vielen
Tarifnummern eine derartige ünderung bewirken, treten solche
Fälle häufig ein. Für die Entscheidung der Frage, ob die
Ware zolpflichtig wird, ist nun naturgemäß d i e Fassung des
Tarifes maßgebend, die in d e m Augenblicke in Kraft steht,
in dem die Ware die Grenze überschreitet. Es ergibt sich
daraus die Folge, daß die Ware, wenn in diesem Augenblick
kein Zollsatz im Tarif vorgesehen war, nicht nur zollfrei i st ,
sondern es auch unter allen Umsltänden ble i b t, und zwar
selbst dann, wenn für Waren ihrer Gattung ein Zoll in Kraft
tritt, unmittelbar nachdem sie die Grenze überschritten hat
und noch ehe sie einer Zollstelle zur Abfertigung gestellt
worden ist (sf Bd. 5 S. 215, abgedruckt im R.ZU.Bl.
1921 S. 101).
Ein Beispiel möge dies kurz erläutern: Eine Warengattung
 ist bis zum 30. September 192 .. laut Tarif zollfrei,
 vom 1. Oktober an dagegen mit einem Zollsatze belegt.
 Am Abend des 350. September um 10 Uhr rollt ein
Güterzug mit einem Wagen voll solcher Ware über die
Grenze. Am 1. Oktober mittags wird er bei dem Grenzzollamt
 zur Abfertigung gestellt. Dann ist die Ware, obgleich
jetzt schon ein Zollsatz in Uraft getreten ist, dennoch zollfrei
abzulassen, da in dem entscheidenden Augenblick, am 50. September
 abends um 10 Uhr, noch kein Zollsatz für ihre Gattung
vorgesehen war. Derartige Fälle kommen fast bei jeder Tarifänderung
 vor, da die Firmen der betroffenen Geschäftszweige
beim Bekanntwerden der bevorstehenden Änderung sich beeilen,
noch mögalichst große Warenmengen über die Grenze zu
bringen, ehe der Zollsatz für die bisher zollfreie Ware in
Kraft tritt. Vor dem Grenzamt häufen sich dann die Waren,
die schon vor der neuen Regelung die Grenze überschritten
            
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