c) Grenzfälle.
Die Wichtigkeit des Grundsatzes, daß genau der Z eit-
punkt des Grenzüber ganges entscheidend dafür ist,
ob eine Ware zollpflichtig wird oder nicht, kommt bei den ge-
wöhnlichen Verzolungen dem Betrachter nicht zum Bewußt-
ssein. Unmittelbare Bedeutung aber erlangt er, wenn die
Ware gerade in einer Zeit eingeht, in der die auf sie anzu-
wendende Tarifstelle durch gesetzgeberische Maßnahmen in der
Weise g e än d er t wird, daß entweder die bisher zollfreie
Ware zollpflichtig oder die bisher im Tarife mit einem Zoll-
satze belegte Ware zollfrei wird. In Zeiten wie der jetzigen,
in denen Tarifnovellen und neue Handelsverträge bei vielen
Tarifnummern eine derartige ünderung bewirken, treten solche
Fälle häufig ein. Für die Entscheidung der Frage, ob die
Ware zolpflichtig wird, ist nun naturgemäß d i e Fassung des
Tarifes maßgebend, die in d e m Augenblicke in Kraft steht,
in dem die Ware die Grenze überschreitet. Es ergibt sich
daraus die Folge, daß die Ware, wenn in diesem Augenblick
kein Zollsatz im Tarif vorgesehen war, nicht nur zollfrei i st ,
sondern es auch unter allen Umsltänden ble i b t, und zwar
selbst dann, wenn für Waren ihrer Gattung ein Zoll in Kraft
tritt, unmittelbar nachdem sie die Grenze überschritten hat
und noch ehe sie einer Zollstelle zur Abfertigung gestellt
worden ist (sf Bd. 5 S. 215, abgedruckt im R.ZU.Bl.
1921 S. 101).
Ein Beispiel möge dies kurz erläutern: Eine Waren-
gattung ist bis zum 30. September 192 .. laut Tarif zoll-
frei, vom 1. Oktober an dagegen mit einem Zollsatze be-
legt. Am Abend des 350. September um 10 Uhr rollt ein
Güterzug mit einem Wagen voll solcher Ware über die
Grenze. Am 1. Oktober mittags wird er bei dem Grenzzoll-
amt zur Abfertigung gestellt. Dann ist die Ware, obgleich
jetzt schon ein Zollsatz in Uraft getreten ist, dennoch zollfrei
abzulassen, da in dem entscheidenden Augenblick, am 50. Sep-
tember abends um 10 Uhr, noch kein Zollsatz für ihre Gattung
vorgesehen war. Derartige Fälle kommen fast bei jeder Tarif-
änderung vor, da die Firmen der betroffenen Geschäftszweige
beim Bekanntwerden der bevorstehenden Änderung sich beeilen,
noch mögalichst große Warenmengen über die Grenze zu
bringen, ehe der Zollsatz für die bisher zollfreie Ware in
Kraft tritt. Vor dem Grenzamt häufen sich dann die Waren,
die schon vor der neuen Regelung die Grenze überschritten