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heit der Ware. Diese Einheit ist fast durchweg der Doppel-
zentner (dz). Wir haben also im wesentlichen Gewichts-
zölle (auch bei Heringen der T.Nr. 115, deren Gewichts-
einheit die Gewichtstonne, das „Faß“ ist), zum Unterschiede
von Maß-, Stück- und Wertzöllen. Einige wenige M a ß z öl l e
kommen allerdings auch vor (z. B. bei Bau- und Nutzholz der
T.Nr. 74ff. wahlweise die Verzollung nach Festmetern anstatt
nach dz), desgleichen Stück z öl l e (z. B. bei Pferden
T.Nr. 100 –~, Hüten – T.Nr. 5553, 537, 540 bis 542 —7,
Personen- und Lastwagen –~ T.Nr. 917 und 918 —~ und
Taschenuhren – T.Nr. 929 , ferner bei Gänsen – T.Nr.
107 – wahlweise neben dem Gewichtszoll). W er tz öll e
gibt es im autonomen Tarif nicht, dagegen sieht die Vertrags-
bestimmung zu T.Nr. 738 die Verzollung von Hohlgas zu
einem Zollssatze von 25 v. H. des Wertes vor. Ein ähnlicher
Maßstab gilt übrigens nach § 82 V.Z.G. bei der Verzollung
beschädigter Strandgüter. Hier kann auf Antrag der Be-
teiligten der Zoll nach einem Zollsatze von 10 v. H. des Ver-
sleigerungserlöses (nicht des tatsächlichen Wertes) erhoben
werden (siehe S. 114).
Bei der Verzollung nach dem Gewicht ist die Frage von
Bedeutung, ob die Umschließung der Ware, die Tara, mit-
zuwiegen und zu verzollen ist. Die hauptsächlichen Begriffs-
bestimmungen hierzu geben zunächst 8 29 V.Z.G. und vor
allem § 1 der Taraordnung – T.O. ~ (Reichs-Zentralbl.
1906 S. 241, 250 und 1907 S. 6539). Letzterer lautet:
„Unter Ro h g e w i cht wird das Gewicht der
Ware in völlig verpackten Zustande, mithin in ihrer
gewöhnlichen Umschließung für die Aufbewahrung und
mit ihrer besonderen Umschließung für den Versand
verstanden.
Das Gewicht der für den Versand nötigen äußeren
Umschließung wird T ar a genannt. Ist die Umschlie-
ßung für den Versand und für die Aufbewahrung not-
t!e'dis dieselbe, so ist das Gewicht dieser Umschließung
die Tara.
Das Reingewicht ist das Rohgewicht nach
Abzug der Tara.
Das E ig eng ewi cht ist das Gewicht der Ware
nach Abzug des Gewichts aller Umschließungen.“
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