Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

T A4353 
Bei der Einfuhr von Branntwein oder solcher Waren, die 
einer Verbrauchssteuer unterlägen, wenn sie im Inlande her- 
gestellt worden wären (3. B. der Tabak- oder Zuckersteuer), 
ist neben dem Zoll auch die sogenannte inn er e A b g ab e 
(Monopolausgleich oder Verbrauchssteuer) zu entrichten. 
e) Die Tarifa us kuntctt:. 
Ist v or d er A bf ert ig ung eine Privatperson im 
Zweifel darüber, welchem Zollsatze eine Ware unterliegt, so 
steht es ihr frei, eine verbindliche amtliche Tarif- 
a u s k un f t von dem Landesfinanzamt einzuholen, in dessen 
Geschäftsbereich die Schlußabfertigung der Ware stattfinden 
soll. Die näheren Bestimmungen, auch über die Form des An- 
trages, enthält Teil II Ziffer 1 Anl. f. d. Zabf. Die Aus- 
kunft selbst ist ein F essststel lung s b e s ch e i d im Sinne 
der Abgabenordnung (§ 220 Abs. 2 Satz 2 und 5) und muß 
daher schriftlich erteilt und in aller Form zugestellt werden 
(R. F.H. Bd. 18 S. 320). Der Antragsteller kann sie mit der 
Rechtsbeschwerde angreifen, über die der Reichsfinanzhof ent- 
scheidet (R.F.H. Bd. 4 S. 60). Auskünfte anderer Zoll- 
stellen sind stets unverbindlich. 
d) Die Rechts mittel. 
Will dagegen jemand eine Tarifierung n ach erf olg - 
ter A bf ertig ung angreifen, so ist kein Raum mehr für 
eine amtliche Tarifauskunft, sondern er muß das durch die 
Reichsabgabenordnung gegebene R e < ts mitt el d er An- 
fechtung einlegen. Unter einem Rechtsmittel versteht man 
jeden gesetzlich zugelassenen und geregelten förmlichen Angriff 
einer Person gegen eine Entscheidung einer Behörde. Gegen 
die dem Zahlungspflichtigen bekanntgegebene Zollberechnung, 
die einen St eu er b.e s ch e i d im Sinne der 8§ 211 und 220 
A.O. darstellt, ist die An f e ch t un g gegeben, über die das 
zuständige Candesfinanzamt entscheidet, und gegen dessen An- 
fechtungsentscheidung die Rechts bes ch w e r d e an den 
Reichsfinanzhof in München (§88§8 217 und 219 A.O.). Beide 
Rechtsmittel müssen binnen Monatsfrist, gerechnet vom Tage 
der Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe der anzugreifenden 
Entscheidung an eingelegt werden (88 230 und 231 A.O.). 
Die näheren Bestimmungen enthält der vierte Abschnitt der 
Abgabenordnung über Rechtsmittel (88 217 und 243 über die
	        
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