Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

T A4353
Bei der Einfuhr von Branntwein oder solcher Waren, die
einer Verbrauchssteuer unterlägen, wenn sie im Inlande hergestellt
 worden wären (3. B. der Tabak- oder Zuckersteuer),
ist neben dem Zoll auch die sogenannte inn er e A b g ab e
(Monopolausgleich oder Verbrauchssteuer) zu entrichten.
e) Die Tarifa us kuntctt:.
Ist v or d er A bf ert ig ung eine Privatperson im
Zweifel darüber, welchem Zollsatze eine Ware unterliegt, so
steht es ihr frei, eine verbindliche amtliche Tarifa
 u s k un f t von dem Landesfinanzamt einzuholen, in dessen
Geschäftsbereich die Schlußabfertigung der Ware stattfinden
soll. Die näheren Bestimmungen, auch über die Form des Antrages,
 enthält Teil II Ziffer 1 Anl. f. d. Zabf. Die Auskunft
 selbst ist ein F essststel lung s b e s ch e i d im Sinne
der Abgabenordnung (§ 220 Abs. 2 Satz 2 und 5) und muß
daher schriftlich erteilt und in aller Form zugestellt werden
(R. F.H. Bd. 18 S. 320). Der Antragsteller kann sie mit der
Rechtsbeschwerde angreifen, über die der Reichsfinanzhof entscheidet
 (R.F.H. Bd. 4 S. 60). Auskünfte anderer Zollstellen
 sind stets unverbindlich.
d) Die Rechts mittel.
Will dagegen jemand eine Tarifierung n ach erf olg -
ter A bf ertig ung angreifen, so ist kein Raum mehr für
eine amtliche Tarifauskunft, sondern er muß das durch die
Reichsabgabenordnung gegebene R e < ts mitt el d er Anfechtung
 einlegen. Unter einem Rechtsmittel versteht man
jeden gesetzlich zugelassenen und geregelten förmlichen Angriff
einer Person gegen eine Entscheidung einer Behörde. Gegen
die dem Zahlungspflichtigen bekanntgegebene Zollberechnung,
die einen St eu er b.e s ch e i d im Sinne der 8§ 211 und 220
A.O. darstellt, ist die An f e ch t un g gegeben, über die das
zuständige Candesfinanzamt entscheidet, und gegen dessen Anfechtungsentscheidung
 die Rechts bes ch w e r d e an den
Reichsfinanzhof in München (§88§8 217 und 219 A.O.). Beide
Rechtsmittel müssen binnen Monatsfrist, gerechnet vom Tage
der Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe der anzugreifenden
Entscheidung an eingelegt werden (88 230 und 231 A.O.).
Die näheren Bestimmungen enthält der vierte Abschnitt der
Abgabenordnung über Rechtsmittel (88 217 und 243 über die
            
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