Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

1. 7

Zollschuldner i s d er, der in die sem Augenblicke
 die tatfsächliche Gewalt über die Ware
au s üb t. Er braucht also nicht Eigentümer des Gegenstandes
 zu sein oder irgendein sonstiges Recht an ihm zu
haben; entscheidend ist vielmehr lediglich das tat s ächl i ch e
Inhaberverhältnis, die Möglichkeit zur unmittelbaren körperlichen
 Beherrschung der Ware, wie sie auch der Nichtberechtigte,
 z. B. der Dieb, ausübt.
Wenn eine Ware in den freien Verkehr gesetzt wird, so
geschieht dies regelmäßig unter amtlicher Mitwirkung in Form
der Zo ll a b f erti g ung. Diese ist aber k ein e unu mg
 ängl i ch e rechtliche Voraussetzung dafür, daß eine Zollschuld
 entsteht, vielmehr tritt diese Rechtsfolge auch dann ein,
wenn jemand ohne vorhergehende Abfertigung über die Ware
so verfügt, a l s o b sie im freien Verkehr stünde, z. B. wenn
er sie aus dem Zollgewahrsam stiehlt (Entscheidungen zu vorstehendem
 Gegenstand: R.F.H. Bd. 4 S. 269 und Bd. 9
S. 290). : Wenn der Zollschuldner die Ware, für die der Zoll
geschuldet wird, einer anderen Person, z. B. dem bestimmungsgemäßen
 Empfänger, übergibt oder sie vor der Zahlung des
Zolles weiterverkauft, so wird dieser nächste Inhaber d er
Zoll v erwaltung geg enüb er nicht Zollschuldner.
Auf wen einmal die Voraussetzungen zutreffen, die zum Zollschuldner
 stempeln, der ist und bleibt allein Zollschuldner.
Auch vertragliche Abmachungen der Beteiligten untereinander,
daß eine andere Person als der gesetzliche Zollschuldner, z. B.
der Absender, der die Ware verkauft hat, die Kosten der Verzollung
 zu übernehmen habe, wirken nur im „Innenverhältnis“
 der Beteiligten untereinander, haben aber nach außen,
also dem Reiche gegenüber, keinerlei rechtliche Wirkung.
Wenn oben gesagt worden ist, daß das tatsächliche Inhaberverhältnis
 entscheidend ist für die Bestimmung der Person
 des Zollschuldners, so werden dadurch die Grundsätze des
bürgerlichen Rechts über V ertr etung un d Vollm
 a cht nicht ausgeschaltet. Bei strenger Anwendung des
obigen Grundsatzes müßte z. B. ein Spediteur, der im
Auftrage eines nicht anwesenden Empfängers die Verzollung
 veranlaßt, stets selbst Zollschuldner werden. Wird
es aber im Einzelfalle den abfertigenden Zollbeamten hinreichend
 erkennbar, daß der Spediteur nicht im eigenen
Namen, sondern für einen anderen die Verzollung begehrt,
so wird nicht er selbst, sondern der von ihm vertretene
            
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