Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

Andere Zollschuldner. In welcher Weise der Vertreter
seine Befugnis, für einen anderen zu handeln, dem Zollamt
 erkennbar zu machen hat, damit die erwähnte Rechtswirkung
 eintritt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles
 beurteilt werden. Bei vertrauenswürdigen Vertretern
kann u. U. schon die bloße Angabe im Abfertigungsantrage
genügen, von einem – mit Namen zu nennenden = Dritten
beauftragt zu sein. Die abfertigende Stelle hat aber stets das
Recht, einen förmlichen Nachweis der Vertretungsbefugnis zu
ttt (vgl. Erlaß vom 22. 5. 1926 –~ R.ZU.BI. 1926
b) Fälligkeit des Zolle s.
In demselben Augenblick, in dem die Zollschuld entsteht,
wird auch der Zoll f äll i g, d. h. die Verwaltung kann sofort
die Zahlung verlangen (R.F.H. Bd. 9 S. 290). Wird die
Schuld nicht rechtzeitig gezahlt, also nicht sofort oder nach
Ablauf einer etwa gestellten Zahlungsfrist, so hat der Zollschuldner
 vom Tage der Fälligkeit an gemäß § 104 A.O.
St eu erz in sen zu zahlen. Nach der Steuerzinsverordnung
 vom 6. 5. 1924 in der Fasssung der Verordnung vom
8. I1. 1926 (R.ZU.BI. S. 527) beträgt der gewöhnliche Zinsfuß
 zur Zeit 10 Proz. jährlich. Voraussetzung für die Zinspflicht
 ist, daß der Zahlungspflichtige die Höhe des geforderten
 Betrages kennt; daher können Steuerzinssen für später
nachgeforderte Zollbeträge frühestens vom Tage der Zustellung
 des die Nachforderung enthaltenden Bescheides an
verlanat werden, nicht aber schon vom Tage der Verzollung an.
c) Auf s chu b un d Stundung.
Treffen im Einzelfalle die Voraussetzungen des § 105
Abs. 1 A.O. zu (Antrag des Steuerpflichtigen, Sicherheit
und Verzinsung), so hat der Zollschuldner einen Rechts -
an s p r u ch darauf, daß ihm Zahlung sauf s c ub gewährt
 wird, und zwar bis zu drei Monaten. Die in der erwähnten
 Gessetzesstelle genannte Frist von 6 Monaten gilt nicht
für Zölle, da § 12 Z.T.G. die kürzere dreimonatige Frist
vorsieht und diese Bestimmung gemäß der in § 105 A.O.
selbst ausgesprochenen Anweisung vorgeht.
Über die drei Aufschubmonate hinaus k an n dem Zahlungspflichtigen
 unter den Voraussetzungen des 8 105 Abs. 2
A.Q. noch Stun d ung gewährt werden, in der Regel aber
            
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