1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 241
Abschreckung des Verbrechers vor weiterem verbrecherischen Tun durch Einpflanzung
besonderer Motive ist der Grundgedanke der Feuerbach schen Theorie des psychologischen
Zwangs. Feuerbach unterscheidet zwischen Strafdrohung und Strafvollzug. Jene
ist ihm das Mittel, um bei Aufkommen des verbrecherischen Gedankens in dem Ver—
brecher eine Unlust zu erwecken, die größer ist als die Lust der Begehung.
Weitverbreitet — namentlich auch in Laienkreisen — und vertreten von Groos,
Röder u. a. ist die Ansicht von der Notwendigkeit der Strafe zum Zweck der Besserung
des Verbrechers. Dabei erstrebt man meist moralische, bisweilen auch juridische oder
intellektuelle Besserung.
In neuerer Zeit will man durch die Strafe mehrere Strafzwecke zugleich verfolgt
wissen. Dies tritt namentlich in der v. Lisztschen Theorie hervor, nach welcher die
Strafe den Gelegenheits-(Augenblicks-)Verbrecher abschrecken, den verbesserlichen Ge—
wohnheits⸗ (angehenden Zustands-)Verbrecher bessern und den unverbesserlichen Gewohn—
heits⸗(Zustands⸗)Verbrecher unschädlich machen soll. Hiernach erhebt v. Liszt die Eigen—
art und die soziale Gefährlichkeit des VBerbrechers zum Ausgangspunkt seines Systems.
Die v. Lis zt sche Theorie hat sich viele Freunde erworben, sich aber in Widerspruch
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leitet. Beide Ansichten, von denen jene in der sog. neuen (soziologischen) Schule, diese
in der klassischen Schule vertreten wird, kämpfen hart miteinander um den mäßgebenden
Einfluß auf die Reform unseres Strafrechts.
Zu Unrecht hat man in diesen Kampf den Streit um die deterministische und
indeterministische Grundanschauung hineingezogen. Gegner der Willensfreiheit finden sich
in beiden Heerlagern, und die Annahme der Willensfreiheit ist mit den Prinzipien der
neuen Schule keineswegs so unvereinbar, wie man öfters annimmt.
Ohne die eigene Stellungnahme zu dem Schulstreit hier näher begründen zu können,
mag nur das eine hervorgehoben werden, daß die Natur des Strafgesetzes es verbietet,
für die in concreto ver wirkte Strafe irgend welche Strafzwecke entscheiden lassen zu
wollen. Zweckgedanken aber sind es, welche die Art und das Maß der anzudrohen—
den Strafe bestimmen. Die Strafmittel sind nämlich derart zu wählen, daß schon ihre
bloße Androhung von der Ausführung der verbrecherischen Tat abschreckt, ihr Vollzug
aber die verbrecherische Neigung zerstört und den Täter möglichst bessert. Diese Gesichts—
punkte schlagen jedoch nicht durch, wenn die Selbsterhaltung und das Wohl des Staates
auf dem Spiele stehen. Soweit letzteres der Fall ist, rechtfertigen sich auch Strafmittel,
welche jedes erzieherischen Charakters entbehren und den Verbrecher vernichten. Das
oberste Prinzip bei der Bemessung der anzudrohenden Strafe wird also die Ruck—
sicht auf das Staatswohl sein müssen.
Dieses Prinzip ist es auch, nach dem es sich entscheidet, ob überhaupt ein straf—
androhendes Gesetz aufzustellen nötig ist.
Gefährdung des Staatswohls durch eine Handlung bildet die Voraussetzung eines
seden Strafgesetzes und ist selbst für den Bestand des nichtstaatlichen Strafrechts insofern
bestimmend, als dieses nur in den Grenzen geduldet werden kann, in denen es sich
mit dem Staatsinteresse verträgt.
Indem der Staat einer Reihe verschiedener Kreise in seinem Gebiet, wie z. B. der
Kirche, der Schule, der Gemeinde, Strafen zu verhängen gestattet, beschränkt er seine
Strafgewalt. Das Strafrecht solcher Kreise im Staat pflegt man, weil es nicht un—
mittelbar vom Staat ausgeht, nur als Strafrecht im weiteren Sinne zu bezeichnen. Es
scheidet aus unserer Betrachlung aus—
Zu dem Strafrecht im engeren Sinne gehört aber auch nicht alles staatliche Straf—
necht, sondern nur dasfenige, dvelches vom“Staat ais dein Ithaber der allgemeinen
Zwangsgewali ausgeht. Daher fällt auch das staatliche Disziplinarrecht weg, das der
Staat nur in der besonderen Eigenschaft als Dienstherr für seine Staatsdiener normiert.
Die staatliche Strafgewalt ist in Deutschland zwischen dem Reich und 25 Einzel⸗
datlen geteilt. Demgemäß gibt es neben dem Reichsrecht auch partikuläres Strafrecht.
as letztere, dessen Bedeutung stark hinter dem Reichsrecht zurücktritt, ist zu mannig—
Encyklopüdie der Rechtswisfenschaft. 6. der Neubeaxb 1. Auft. BB.IT