Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

154 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
hinaus erstreckt, dem Reichsarbeitsminister unver⸗ 
züglich einzureichen. Die Landesbehörde oder der 
Reichsarbeitsminister kann die Vereinbarung außer 
Kraft setzen, wenn sie mit den Anforderungen des 
Arbeitsschutzes unvereinbar ist. 
3. 
Wird in mehreren Schichten gearbeitet, so darf die 
Arbeitszeit der zur gleichen Schicht gehörenden Ar—⸗ 
beitnehmer durch Tarifvertrag oder, mangels einer 
tarifvertraglichen Regelung, durch die Arbeits— 
ordnung oder eine sonstige Betriebsvereinbarung 
so geregelt werden, daß die zulässige Arbeitszeit im 
Durchschnitt von höchstens drei Wochen nicht über— 
schritten wird. Die Verlängerung der Arbeitszeit 
darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten. 
4. 
Nötigt die Eigenart des Betriebs oder der Arbeit zu 
einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, so 
darf diese für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte 
Gruppen von ihnen durch Tarifvertrag oder, mangels 
einer tarifvertraglichen Regelung, durch die Arbeits— 
ordnung oder eine sonstige Betriebsvereinbarung so 
verteilt werden, daß die zulässige Arbeitszeit im 
Durchschnitt von höchstens zwei Monaten nicht über— 
schritten wird. Die Verlängerung der Arbeitszeit darf 
zwei Stunden täglich nur überschreiten, wenn dies aus 
betriebstechnischen Gründen dringend erforderlich ist. 
Die Vereinbarung ist, wenn sie nicht in einem Tarif— 
vertrage getroffen ist, nach näherer Bestimmung des 
Reichsarbeitsministers der Landesbehörde oder, wenn 
sich der Geltungsbereich der Vereinbarung über das 
Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, dem Reichs⸗ 
arbeitsminister unverzüglich einzureichen. Sie bedarf 
der Genehmigung der für die Einreichung zuständigen 
Behörde, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit zwei 
Stunden täglich überschreitet. Andernfalls ist die 
Behörde berechtigt, die Vereinbarung außer Kraft 
zu setzen, wenn sie mit den Anforderungen des Ar— 
beitsschutzes unvereinbar ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.