154 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
hinaus erstreckt, dem Reichsarbeitsminister unver⸗
züglich einzureichen. Die Landesbehörde oder der
Reichsarbeitsminister kann die Vereinbarung außer
Kraft setzen, wenn sie mit den Anforderungen des
Arbeitsschutzes unvereinbar ist.
3.
Wird in mehreren Schichten gearbeitet, so darf die
Arbeitszeit der zur gleichen Schicht gehörenden Ar—⸗
beitnehmer durch Tarifvertrag oder, mangels einer
tarifvertraglichen Regelung, durch die Arbeits—
ordnung oder eine sonstige Betriebsvereinbarung
so geregelt werden, daß die zulässige Arbeitszeit im
Durchschnitt von höchstens drei Wochen nicht über—
schritten wird. Die Verlängerung der Arbeitszeit
darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten.
4.
Nötigt die Eigenart des Betriebs oder der Arbeit zu
einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, so
darf diese für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte
Gruppen von ihnen durch Tarifvertrag oder, mangels
einer tarifvertraglichen Regelung, durch die Arbeits—
ordnung oder eine sonstige Betriebsvereinbarung so
verteilt werden, daß die zulässige Arbeitszeit im
Durchschnitt von höchstens zwei Monaten nicht über—
schritten wird. Die Verlängerung der Arbeitszeit darf
zwei Stunden täglich nur überschreiten, wenn dies aus
betriebstechnischen Gründen dringend erforderlich ist.
Die Vereinbarung ist, wenn sie nicht in einem Tarif—
vertrage getroffen ist, nach näherer Bestimmung des
Reichsarbeitsministers der Landesbehörde oder, wenn
sich der Geltungsbereich der Vereinbarung über das
Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, dem Reichs⸗
arbeitsminister unverzüglich einzureichen. Sie bedarf
der Genehmigung der für die Einreichung zuständigen
Behörde, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit zwei
Stunden täglich überschreitet. Andernfalls ist die
Behörde berechtigt, die Vereinbarung außer Kraft
zu setzen, wenn sie mit den Anforderungen des Ar—
beitsschutzes unvereinbar ist.