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der sich im Auftrage des Bestellers die Sendung auf dem
Grenzzollant von dem Fuhrmann aushändigen läßt, um sie
zur Beförderung mit der Eisenbahn aufzugeben.
Die Haftung für die Richtigkeit der Dekla-
ration trifft den, der sie abgegeben hat, also in der Regel den
Warenführer, u. U. aber auch den Empfänger für die von
ihm im Rahmen seiner Befugnisse (8 23 Abs. 1) gemachten
Angaben. Diese Personen haften auch dann, wenn ein Be-
vollmächtigter oder ~ nach den Angaben des Verpflichteten ~
das Zollamt die Deklaration aufgestellt haben (§ 26 V.Z.G.).
Eine Deklaration muß ferner „r echtzeiti g“ ab-
gegeben werden, d. h. unmittelbar nach Ankunft der Ware
beim Zollamt, sonst wird diese auf Kosten und Gefahr der
Beteiligten in amtlichen Gewahrsam genommen
(§ 27 Abs. 1 V.Z.G.). Auch dann, wenn das Grenzeingangs-
amt die Ware nicht gleich im Anschluß an die Gestellung
abfertigen kann, nimmt es sie in der Zwischenzeit in zoll-
amtlichen Gewahrsam. Kleinere Waren werden im Amts-
raum verschlosssen, größere auf dem Zollboden, einem fest ver-
schließbaren amtlichen Lagerraum; auf Eisenbahnwagen ver-
ladene Waren können meistens im plombierten Wagen stehen
bleiben. Nur bei längerer oder unbestimmter Dauer des Ge-
wahrsams, z. B. bei Verzögerung der Deklaration, kommt
Einlagerung in einer öffentlichen Niederlage in Frage.
b) Die amtliche Beschau.
Hat der Warenführer seinen Pflichten genügt, so folgt
die amtliche Beschau, im Gessetz Revision genannt.
Auch bei ihr kennt das V.Z.G. zwei Arten, die allgemeine
(generelle) und die eingehende (spezielle). Bei jener stellen
die Beamten nur Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Ge-
wicht der einzelnen Packstücke fest, öffnen sie aber
nicht, bei der eingehenden dagegen werden die Packstücke
ge öf fn et und die Gattung und Menge des Inhalts er-
mittelt (§8 28 V.Z.G.). Zur eingehenden Beschau gehört
also die Feststellung des zollpflichtigen Gewichtes der Sendung
und demnach, wenn sie nach dem Reingewicht zollpflichtig ist,
die Ermittelung des letzteren. Grundsätzlich muß jede zoll-
pflichtige Ware einmal in irgendeinem Zeitpunkt bis zur Ab-
fertigung zum freien Verkehr nicht nur eingehend deklariert,
sondern auch eingehend beschaut worden sein (§ 52 Abs. 1