Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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der sich im Auftrage des Bestellers die Sendung auf dem 
Grenzzollant von dem Fuhrmann aushändigen läßt, um sie 
zur Beförderung mit der Eisenbahn aufzugeben. 
Die Haftung für die Richtigkeit der Dekla- 
ration trifft den, der sie abgegeben hat, also in der Regel den 
Warenführer, u. U. aber auch den Empfänger für die von 
ihm im Rahmen seiner Befugnisse (8 23 Abs. 1) gemachten 
Angaben. Diese Personen haften auch dann, wenn ein Be- 
vollmächtigter oder ~ nach den Angaben des Verpflichteten ~ 
das Zollamt die Deklaration aufgestellt haben (§ 26 V.Z.G.). 
Eine Deklaration muß ferner „r echtzeiti g“ ab- 
gegeben werden, d. h. unmittelbar nach Ankunft der Ware 
beim Zollamt, sonst wird diese auf Kosten und Gefahr der 
Beteiligten in amtlichen Gewahrsam genommen 
(§ 27 Abs. 1 V.Z.G.). Auch dann, wenn das Grenzeingangs- 
amt die Ware nicht gleich im Anschluß an die Gestellung 
abfertigen kann, nimmt es sie in der Zwischenzeit in zoll- 
amtlichen Gewahrsam. Kleinere Waren werden im Amts- 
raum verschlosssen, größere auf dem Zollboden, einem fest ver- 
schließbaren amtlichen Lagerraum; auf Eisenbahnwagen ver- 
ladene Waren können meistens im plombierten Wagen stehen 
bleiben. Nur bei längerer oder unbestimmter Dauer des Ge- 
wahrsams, z. B. bei Verzögerung der Deklaration, kommt 
Einlagerung in einer öffentlichen Niederlage in Frage. 
b) Die amtliche Beschau. 
Hat der Warenführer seinen Pflichten genügt, so folgt 
die amtliche Beschau, im Gessetz Revision genannt. 
Auch bei ihr kennt das V.Z.G. zwei Arten, die allgemeine 
(generelle) und die eingehende (spezielle). Bei jener stellen 
die Beamten nur Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Ge- 
wicht der einzelnen Packstücke fest, öffnen sie aber 
nicht, bei der eingehenden dagegen werden die Packstücke 
ge öf fn et und die Gattung und Menge des Inhalts er- 
mittelt (§8 28 V.Z.G.). Zur eingehenden Beschau gehört 
also die Feststellung des zollpflichtigen Gewichtes der Sendung 
und demnach, wenn sie nach dem Reingewicht zollpflichtig ist, 
die Ermittelung des letzteren. Grundsätzlich muß jede zoll- 
pflichtige Ware einmal in irgendeinem Zeitpunkt bis zur Ab- 
fertigung zum freien Verkehr nicht nur eingehend deklariert, 
sondern auch eingehend beschaut worden sein (§ 52 Abs. 1
	        
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