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wältigen, oder die Grenzzollämter wären in kürzester Zeit
nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Es liegt
daher schon im Vorteil der Zollverwaltung, den
Zollverkehr in das Inland abzuleiten, den starken Strom des
Eingangsverkehrs in möglichst viele kleinere Adern zu zer-
legen und die einzelnen zeitraubenden Verzollungen selbst auf
die Zollämter an den Empfangsorten zu verteilen.
Auch dem E m p f äng er der Ware wird meistens damit
gedient sein, wenn diese erst in der unmittelbaren Nähe seines
Wolhnortes zum freien Verkehr abgefertigt wird, da ihm dann
Gelegenheit geboten ist, der Verzollung persönlich beizuwohnen.
Er erspart z. B. die Kosten für einen Vertreter am Grenz-
amt, meist einen Spediteur; er kann, wenn er besondere
Warenkunde besitzt, sachdienliche Erklärungen abgeben, u. U.
auch darüber wachen, daß die Tarifierung durch die Zoll-
stelle einer ihm etwa erteilten amtlichen Tarifauskunft ent-
spricht. Vor allem aber bietet sich ihm dann die Möglichkeit,
die Beschaffenheit der für ihn eingetroffenen Ware zu prüfen,
solange sie sich noch in der Hand der Zollverwaltung befindet.
Stellt er hierbei fest, daß sie für ihn nicht brauchbar ist, z. B.
weil sie verdorben ist oder nicht der Bestellung entspricht, so
kann er sie sogleich unter amtlicher Aufsicht vernichten oder
ohne Unterbrechung der amtlichen Aufsicht wieder in das Aus-
land zurückschaffen lassen oder in anderer Weise dafür sorgen,
daß er nicht erst Zollschuldner wird (§ 7 Z.T.G., § 81 AU.;
vgl. auch oben § 9).
All diesen Anforderungen entspricht der Verkehr mit
Begleitschein 1, der außerdem auch weitere Erleichterungen
des Zollverkehrs, wie den Lager- und den Veredelungsverkehr
sowie eine einfache Überwachung der Durchfuhr überhaupt
erst ermöglicht. Über den Begleitschein Il, der völlig anderen
Zwecken dient, wird erst im folgenden Paragraphen zu
sprechen sein.
Ein Begleitschein I wird vom Grenzzollamt, dem B e -
gl eit scheinaus fertigung s amt, ausgestellt, wenn
eine zollpflichtige Ware unverzollt entweder einem Amt im
Inneren zur weiteren Abfertigung oder wenn sie als Durch-
fuhrgut einem anderen Grenzamt zur Überwachung der
Wiederausfuhr überwiesen werden soll (§ 33 V.Z.G.). Neben
diesen häufigsten Fällen kommt es auch vor, daß Begleit-
scheine I von einem Grenzamt an ein anderes Grenzamt ge-
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