Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

te t 
wältigen, oder die Grenzzollämter wären in kürzester Zeit 
nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Es liegt 
daher schon im Vorteil der Zollverwaltung, den 
Zollverkehr in das Inland abzuleiten, den starken Strom des 
Eingangsverkehrs in möglichst viele kleinere Adern zu zer- 
legen und die einzelnen zeitraubenden Verzollungen selbst auf 
die Zollämter an den Empfangsorten zu verteilen. 
Auch dem E m p f äng er der Ware wird meistens damit 
gedient sein, wenn diese erst in der unmittelbaren Nähe seines 
Wolhnortes zum freien Verkehr abgefertigt wird, da ihm dann 
Gelegenheit geboten ist, der Verzollung persönlich beizuwohnen. 
Er erspart z. B. die Kosten für einen Vertreter am Grenz- 
amt, meist einen Spediteur; er kann, wenn er besondere 
Warenkunde besitzt, sachdienliche Erklärungen abgeben, u. U. 
auch darüber wachen, daß die Tarifierung durch die Zoll- 
stelle einer ihm etwa erteilten amtlichen Tarifauskunft ent- 
spricht. Vor allem aber bietet sich ihm dann die Möglichkeit, 
die Beschaffenheit der für ihn eingetroffenen Ware zu prüfen, 
solange sie sich noch in der Hand der Zollverwaltung befindet. 
Stellt er hierbei fest, daß sie für ihn nicht brauchbar ist, z. B. 
weil sie verdorben ist oder nicht der Bestellung entspricht, so 
kann er sie sogleich unter amtlicher Aufsicht vernichten oder 
ohne Unterbrechung der amtlichen Aufsicht wieder in das Aus- 
land zurückschaffen lassen oder in anderer Weise dafür sorgen, 
daß er nicht erst Zollschuldner wird (§ 7 Z.T.G., § 81 AU.; 
vgl. auch oben § 9). 
All diesen Anforderungen entspricht der Verkehr mit 
Begleitschein 1, der außerdem auch weitere Erleichterungen 
des Zollverkehrs, wie den Lager- und den Veredelungsverkehr 
sowie eine einfache Überwachung der Durchfuhr überhaupt 
erst ermöglicht. Über den Begleitschein Il, der völlig anderen 
Zwecken dient, wird erst im folgenden Paragraphen zu 
sprechen sein. 
Ein Begleitschein I wird vom Grenzzollamt, dem B e - 
gl eit scheinaus fertigung s amt, ausgestellt, wenn 
eine zollpflichtige Ware unverzollt entweder einem Amt im 
Inneren zur weiteren Abfertigung oder wenn sie als Durch- 
fuhrgut einem anderen Grenzamt zur Überwachung der 
Wiederausfuhr überwiesen werden soll (§ 33 V.Z.G.). Neben 
diesen häufigsten Fällen kommt es auch vor, daß Begleit- 
scheine I von einem Grenzamt an ein anderes Grenzamt ge- 
00
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.