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richtet werden, aber nicht zur Durchfuhr der Ware, sondern
damit diese dort verzollt wird, weil der inländische Empfänger
in der Nähe des zweiten Grenzamtes wohnt. Auch von einem
Amt im Inneren des Zollgebietes kann die Abfertigung auf
Begagleitschein ausgehen, entweder auf ein anderes Amt im
Inneren, z. B. weil die Begleitscheinsendung entgegen ihrer
ersten Bestimmung umgeleitet werden soll, oder an ein Grenz-
amt, z. B. zur Überwachung der Wiederausfuhr veredelter
oder von einem Zollager abgemeldeter Waren.
Die technische Aus gestaltung des Ver -
fahr ens beruht auf dem Bestreben, zu verhüten, daß die
Bealeitscheinware unverzollt in den freien Verkehr gebracht
oder während der Dauer des gebundenen Verkehrs in unzu-
lässiger Weise verändert wird. Diesem Zwecke dienen mehrere
von dem Grenzamt ausgehende Sicherungsmaßnahmen, die
einander ergänzen und in ihrer Gesamtheit das Begleitschein-
verfahren ausmachen:
Eine eingehende buchm äß ig e F e sth a l t un g der
auf Begleitschein abzufertigenden Ware, amtliche Be -
s ch a u durch das Ausfertigungsamt und a m t lich er V er -
s < 1 u ß der Sendung während der weiteren Beförderung
wirken zusammen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern
oder, was für die Zollverwaltung noch wichtiger ist, ge-
schehene aufzudecken; strenge zollrechtliche H a f tung s -
und Straf vorschriften gegen die an dem Begleit-
scheinverfahren beteiligten Privatpersonen sowie die Hinte r-
legung einer geld werten Sich er heit durch diesse
bei dem Grenzamt üben den nötigen unmittelbaren Druck auf
die Beteiligten aus, das Gut ordnungsmäßig dem Empfangs-
amt wiederzugestellen.
b) Das Verfahren bei dem Au sf ertig ung s amt
(Vora bf ertig ung).
Das regelmäßige Begleitscheinverfahren, dessen Einzel-
heiee. in . der Zollb egleitscheinor nung >
Z.B.O. ~ (Reichs-Zentralbl. 1888 S. 5so1ff.) festgesetzt sind,
wickelt sich in folgenden Formen ab:
Nachdem der Warenführer sein zollpflichtiges Gut dem
Grenzeingangsamt ordnungsmäßig gestellt hat, gibt er seine
Deklaration, die stets eine eing eh en d e sein muß,
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