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dem Erledigungsamte vorschreibt, wozu es, wenn Mißbrauch
des Verfahrens zu befürchten ist, berechtigt iste Als gebun-
dener Verkehr gilt dies nicht. Das Reich hat also auch hier
einen An s p r u ch auf Zahlung des Zolles nur gegen
d en Nehm er des Begleitscheines N, nicht aber
gegen den, der auf Grund des Scheines von dem Empfangs-
amte zunächst zur Zahlung aufgefordert wird. Der Steuer -
b e s ch e i d ist hier die Aushändigung des Begleitscheines IT
an den Nehmer, dem dadurch der zu zahlende Zollbetrag mit-
geteilt wird. Von diesem Augenblick an läuft auch die An-
fechtungsfrisst.
Das Verfahren ist eingeführt worden, um d er Person,
die im wirtschaftlichen Ergebnis endgültig den Zoll für eine
eingeführte Ware zu tragen hat, eine bequeme Möglichkeit zu
barer Zahlung bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Zoll-
amte zu bieten, ohne daß es notwendig wäre, auch die Ware
selbst erst noch dorthin zu schaffen. Seit der allgemeinen Ein-
führung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat aber das Ver-
fahren seine wirtschaftliche Berechtigung im wesentlichen ein-
gebüßt. Für die Zollverwaltung bedeutet es zudem durchaus
keine Erleichterung, da das Ausfertigungsamt außer sämt-
lichen Verrichtungen, die zu einer Verzollung erforderlich sind
~ abgesehen von der Vereinnahmung des Zolles ~ auch noch
d i e vornehmen muß, die zur Aussstellung und buchmäßigen
Festhaltung des Scheines nötig sind. Überdies hat es auch
noch darüber zu wachen, daß die Berechtigten keinen Miß-
brauch mit den Vorteilen treiben, die ihnen dieses Verfahren
bietet, z. B. indem sie sich eine unzulässige Stundung dadurch
verschaffen, daß fie sich einen Begleitschein I] ausstellen lassen,
tatsächlich aber die Ware überhaupt nicht versenden.
UI. A b schnitt.
Besondere Verfahrensarten.
§ 15. Der Eisssenbahngüterverkehr.
Der Grund dazu, daß zollpflichtige Waren bei ihrer Ein-
fuhr und weiteren Beförderung in das Inland mit der Eisen-
bahn in verschied ener Hinsicht abweichend
von den allgemeinen Grund s ätzen behandelt
werden, ist einmal in der Eigenart des Beförderungsmittels,
das aroße Warenmengen auf einmal zu bewegen imstande ist,