Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

E.. 76. > 
dem Erledigungsamte vorschreibt, wozu es, wenn Mißbrauch 
des Verfahrens zu befürchten ist, berechtigt iste Als gebun- 
dener Verkehr gilt dies nicht. Das Reich hat also auch hier 
einen An s p r u ch auf Zahlung des Zolles nur gegen 
d en Nehm er des Begleitscheines N, nicht aber 
gegen den, der auf Grund des Scheines von dem Empfangs- 
amte zunächst zur Zahlung aufgefordert wird. Der Steuer - 
b e s ch e i d ist hier die Aushändigung des Begleitscheines IT 
an den Nehmer, dem dadurch der zu zahlende Zollbetrag mit- 
geteilt wird. Von diesem Augenblick an läuft auch die An- 
fechtungsfrisst. 
Das Verfahren ist eingeführt worden, um d er Person, 
die im wirtschaftlichen Ergebnis endgültig den Zoll für eine 
eingeführte Ware zu tragen hat, eine bequeme Möglichkeit zu 
barer Zahlung bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Zoll- 
amte zu bieten, ohne daß es notwendig wäre, auch die Ware 
selbst erst noch dorthin zu schaffen. Seit der allgemeinen Ein- 
führung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat aber das Ver- 
fahren seine wirtschaftliche Berechtigung im wesentlichen ein- 
gebüßt. Für die Zollverwaltung bedeutet es zudem durchaus 
keine Erleichterung, da das Ausfertigungsamt außer sämt- 
lichen Verrichtungen, die zu einer Verzollung erforderlich sind 
~ abgesehen von der Vereinnahmung des Zolles ~ auch noch 
d i e vornehmen muß, die zur Aussstellung und buchmäßigen 
Festhaltung des Scheines nötig sind. Überdies hat es auch 
noch darüber zu wachen, daß die Berechtigten keinen Miß- 
brauch mit den Vorteilen treiben, die ihnen dieses Verfahren 
bietet, z. B. indem sie sich eine unzulässige Stundung dadurch 
verschaffen, daß fie sich einen Begleitschein I] ausstellen lassen, 
tatsächlich aber die Ware überhaupt nicht versenden. 
UI. A b schnitt. 
Besondere Verfahrensarten. 
§ 15. Der Eisssenbahngüterverkehr. 
Der Grund dazu, daß zollpflichtige Waren bei ihrer Ein- 
fuhr und weiteren Beförderung in das Inland mit der Eisen- 
bahn in verschied ener Hinsicht abweichend 
von den allgemeinen Grund s ätzen behandelt 
werden, ist einmal in der Eigenart des Beförderungsmittels, 
das aroße Warenmengen auf einmal zu bewegen imstande ist,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.