uchen, freilich nur unter der Zahl d er Ämter, denen die
efugnis zur Erledigung von Begleitzetteln und gegebenen-
alls auch die zur Verzollung der betreffenden Warengattung
usdrücklich verliehen ist. In Zweifelsfällen wird er sich au
em Ümterverzeichnis des Grenzzollamtes Rat holen müssen.
Die Begleitzettel-Unmeldungen werden von dem Be -
leitzettel-A us fertig ung s amt entsprechend dem
egleitscheinverfahren zu B egl e itz e tt el n vervollsstän-
igt, doch lautet die Gesstellungsfrist grundsätzlich auf eine
lonat, also eine mehr als hinreichende Zeit, um das Gut mit
er Eisenbahn auch nach dem entferntesten Teile des Zoll-
gebietes zu befördern. Die eine Ausfertigung des Begleit-
zettels bekommt der Nehmer, die andere bleibt bei dem Zoll-
mt und dient als Beleg zu den Eintragungen im Begleit-
zettel-A u s fertig ung s bu ch (8§88 28 und 29 E.Z.O.).
Inzwischen haben Beamte des Ausfertigungsamtes die
Il g e m e i n e Beschau der Ladung vorgenommen, den Be-
und im Begleitzettel vermerkt und amtlichen Ver-
s <h l u ß angelegt. Es wird aber nicht jedes einzelne Pack-
tück für sich, sondern nur die Zugänge des Wagens werden
erschlossen, und zwar mit Zollbleien, nicht mehr mit den
rüher gebräuchlichen Kunstschlössern. Die zuverlässige, nach
trengen Vorschriften (Bestimmungen über die zollsichere Ein-
richtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre v.
25. 5. 1908 ~ Unlage a zur E.Z.O.) durchgeführte Bauart
er Güterwagen gestattet es, den sonst vorgeschriebenen Stück-
verschluß durch einen derartigen Ra umver schlu ß zu
rsetzene. Kann ein Verschluß infolge Beschaffenheit oder
adeweise der Ware, z. B. landwirlschaftlicher Maschinen
auf flacher Lore, nicht angelegt werden, so hat das Am
u erwägen, ob nicht and ere Ma ß nahmen zur Fest-
altung der Nämlichkeit der Ware angebracht erscheinen,
wie z. B. das Anbringen von Zeichen auf der Ware selbst
(Schlagstempel auf Baumstämmen oder Balken) oder das Ein-
ragen schon vorhandener Kennzeichen in das Begleitpapier
(Maschinen- oder Motorennummern). Auch die eingehende
Beschau durch das Ausfertigungsamt ist, wie schon auf S. 69
rörtert, ein geeignetes, wenn auch umgständlicheres Mittel.
Läßt die gewissenhafte Prüfung des Falles eine Beraubun
oder Vertauschung der Ware während des Transportes als
usgeschlossen erscheinen, so darf das Gut auch ohne Verschluß
oder eine der genannten Maßnahmen auf den Weg zum Er-
edigungsamt gesetzt werden. Damit letzteres t über die
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