Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

eisenbahnamtlichen Anmeldung gestellte Die Anmeldung und
folglich auch der später daraus hervorgehende Begleitzettel
umfassen regelmäßig den g es am ten Inhalt eines
Eisenbahn g üt erw ag en s, auch wenn er nicht aus
einer ihrer Gattung nach einheitlichen Ladung, sondern aus
Stückgütern für verschiedene Empfänger besteht. Wohnen
allerdings diese Empfänger an verschiedenen Orten, für die
verschiedene Zollstellen zuständig sind, so ist für jeden Teil des
Wageninhaltes, der nach einem b e son d er en Be sti mmung
 s orte geht, auch eine b es on d ere Anm eld ung
abzugeben, also soviele, wie Bestimmungsorte vorhanden sind.
Vei lose geladenen: gleichartigen Masfengütern,
 die nach demselben Ort bestimmt und in mehr eren
 W ag en geladen sind, braucht sogar für sämtliche
Wagen nebst sämtlichen Frachtbriefen nur eine Anmeldung
abgegeben und demnach auch nur ein Begleitzettel ausgefertigt
 zu werden. M a s s en g ü ter sind solche, deren Menge
handelsüblich nicht in Stückzahl, sondern in Maßen oder Gewichten
 ausgedrückt wird, z. B. Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln,
 Erze, Holz u. dgl. Eine genaue Aufzählung, die auch
im Zollverkehr als Anhalt gebraucht werden kann, ist in
einer Anlage zu dem Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs
 enthalten.
Die Anmeldung zur weiteren Abfertigung auf Begleitzettel
 braucht nur den Anforderungen einer all g em ein en
Dek lar ati on zu entsprechen, doch muß die eingehende
Deklaration bis zur Verzollung nachgeholt werden. Durch
Unterzeichnung dieser Anmeldung übernimmt der Bevollmächtigte
 der Eisenbahn ähnliche, aber nicht ganz so weit gehende
Verpflichtungen wie der Begleit s ch e in nehmer. Der Begleitz
 e t t e l nehmer haftet ~ in seiner Eigenschaft als Deklarant
 ~ für richtige Angabe der Zahl und Art der Paéfstücke
oder der Zahl und Bezeichnung der Wagen mit losen Massengütern.
 Ferner ist er – als Nehmer des Begleitpapiers –
verpflichtet, die in der Deklaration genannten Wagen mit unverletztem
 Verschluß binnen der Gesstellungsefrist e i n e m zur
Erledigung befugten Amte zu gestellen. Wenn er diese Pflichten
 nicht erfüllt, so haftet er für den Zoll, u. U. für den
höchsten tarifmäßigen (§ 26 Abs. 5 E.Z.O.). An ein be estim
 m t e s Erledigungsamt ist er also im Gegensatz zum
Begleit s ch e i n nehmer nicht gebunden, sondern er kann es
nach eisenbahnverkehrstechnischen Gesichtspunkten selbst aus-"

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