ce) Der Begleitscheinvert ehr.
Auch der Begleitschein spielt im Eisenbahnver -
k ehr eine Rolle und zwar hauptsächlich bei der Beför-
derung von Stückgütern. Er wird nach dem allgemeinen
Begleitscheinrecht gehandhabt, soweit nicht § 40 E.Z.O.
Abweichendes bestimmt (neue Fassung R.ZU.BI. 1924 S. 8).
Danach ist es im Eisenbahnverkehr zulässig, Begleitschein-
güter auch dann ohne Stückver schluß zu befördern,
wenn sie vom Ausfertigungsamt nicht eingehend, sondern
nur allgemein beschaut worden sind.. Die Eisen-
bahnverwaltung haftet auch hier für den höchsten Soll.
Um Verwechsselungen mit Gütern des freien Verkehrs vor-
zubeugen, sind die Güter selbst sowie die dazugehörigen Fracht-
briefe durch grüne Zettel mit dem Aufdruck „Zollgut“ zu
kennzeichnen. Außerdem müssen auch sämtliche Begleitscheine
im Eisenbahnverkehr, gleichviel ob für Güter mit oder ohne
Stückversschluß und gleichviel, ob Begleitscheinnehmer ein
Eisenbahnbevollmächtigter oder ein Speditör oder eine andere
Privatperson ist, einen grünen Rand tragen.
§ 16. Der Postverkehr.
Gesetzlich geregelt ist der Postzollverkehr in 8 91 V.Z.G.
und der Postzolloronung –~ P.Z.O. — vom 28. 1. 1909
(Reichs-Zentralblatt S. 539), die mehrfach abgeändert worden
ist (R.Sl.B1. 1920 S. 555; 1922 S. 153; 1925 S. 45 und 251;
1926.S. 111 und S. 172).
Für den Wareneingang mit der Reichspost sind die a Il -
gemeinen Vorschriften noch weiter verein-
f a cht als für den mit der Eisenbahn. Der Warenführer ist
hier wie dort gleich zuverlässig. Die einzelnen Sendungen
aber sind im Paket- und besonders im Briefpostverkehr viel
weniger umfangreich als im Bahnverkehr und verkörpern da-
her in der Regel auch einen geringeren Zollwert. Vor allem
aber gestatten es ihr geringer Umfang und der weitere Um-
stand, daß sie vom Grenzübergang bis zum Bestimmungsort
schon aus posttechnischen Gründen nicht aus dem Gewahrsam
der Reichspost herauskommen, auf eine Vorabfertigung an
der Grenze zu verzichten und eine einzige Abferti-
gung bei dem für den Bestimmungsort zu-
si änd ig en Zollamt genügen zu lassen. Der gebundene
Verkehr vom Grenzübergang an bis zu dem Abfertigungsamt