Zoll in den Warenpreis einrechnet. Der Handel bedarf also,
um gewisse Auslandsgeschäfte überhaupt tätigen zu können,
einer Zolleinrichtung, die es ihm gestattet, Ware auf un-
bestimmte Zeit in das Inland hereinzunehmen und über sie
verfügen zu können, ohne daß aber der Zoll eher zu zahlen ist,
als bis er die Ware im Inlande weiterverkauft hat, und die
es ihm ferner ermöglicht, die Ware nach längerem Verbleib
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anderen Fällen kann eine derartige Einrichtung notwendig
werden, z. B. wenn ein Speditör bei der Zustellung unver-
zollter ihm anvertrauter Ware an den Empfänger auf irgend-
welche erheblichen Schwierigkeiten stößt und er keine Ver-
anlasssung hat, den Zoll zunächst aus eigener Tasche auszulegen.
AU diesen Bedürfnissen, die im wesentlichen auf einst-
weilige Aussetzung der Verzollung hinauslaufen, sollen die
Zoll ag er dienen, d. s. Räume im Zollinlande, die in-
s o f er n wie Zollausland behandelt werden, als der Zoll für
die darin aufgenommenen zollpflichtigen Waren erst dann ge-
zahlt zu werden braucht, wenn die Ware aus dem Lager in
den freien Inlandsverkehr genommen wird. Die Einrichtung
solcher Zollager setzt das Bestehen des Begleitschein- oder Be-
gleitzettelverfahrens voraus, da nur so die Ware unverzollt
von der Grenze bis zum Lager gelangen kann.
Die Zollager oder Niederlagen scheiden sich in zwei
Hauptgruppen: Die: amtlichen öffentlichen Nieder-
lag en und die Privatlager.
Von den öffentlichen Niederlagen handeln
die 8S8 97 bis 107 V.Z.G.; die Ausführungsbestimmungen
enthält die Niederlageoronung – Niedl.O. ~ vom 5. 7. 1888
(Reichs-Zentralbl. S. 551 und S. 860). Das Gesetz unter-
scheidet drei Arten: Die allgemeinen, die beschränkten und
die freien Niederlagen. Letztere werden auch Freilager oder
Freibezirke genannt; nähere Erörterungen über sie können an
dieser Stelle unterbleiben, da sie als jenseits der Zollgrenze
liegend und somit ihrem Wesen nach zu den Zollausschlüssen
gehörend bereits oben S. 25 besprochen worden sind. Die all-
gemeinen und die beschränkten Niederlagen unterscheiden sich
untereinander nur hinsichtlich der Lagerfrist, die bei jenen
grundsätzlich 5 Jahre, bei diesen dagegen nur 6 Monate be-