Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Zoll in den Warenpreis einrechnet. Der Handel bedarf also, 
um gewisse Auslandsgeschäfte überhaupt tätigen zu können, 
einer Zolleinrichtung, die es ihm gestattet, Ware auf un- 
bestimmte Zeit in das Inland hereinzunehmen und über sie 
verfügen zu können, ohne daß aber der Zoll eher zu zahlen ist, 
als bis er die Ware im Inlande weiterverkauft hat, und die 
es ihm ferner ermöglicht, die Ware nach längerem Verbleib 
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anderen Fällen kann eine derartige Einrichtung notwendig 
werden, z. B. wenn ein Speditör bei der Zustellung unver- 
zollter ihm anvertrauter Ware an den Empfänger auf irgend- 
welche erheblichen Schwierigkeiten stößt und er keine Ver- 
anlasssung hat, den Zoll zunächst aus eigener Tasche auszulegen. 
AU diesen Bedürfnissen, die im wesentlichen auf einst- 
weilige Aussetzung der Verzollung hinauslaufen, sollen die 
Zoll ag er dienen, d. s. Räume im Zollinlande, die in- 
s o f er n wie Zollausland behandelt werden, als der Zoll für 
die darin aufgenommenen zollpflichtigen Waren erst dann ge- 
zahlt zu werden braucht, wenn die Ware aus dem Lager in 
den freien Inlandsverkehr genommen wird. Die Einrichtung 
solcher Zollager setzt das Bestehen des Begleitschein- oder Be- 
gleitzettelverfahrens voraus, da nur so die Ware unverzollt 
von der Grenze bis zum Lager gelangen kann. 
Die Zollager oder Niederlagen scheiden sich in zwei 
Hauptgruppen: Die: amtlichen öffentlichen Nieder- 
lag en und die Privatlager. 
Von den öffentlichen Niederlagen handeln 
die 8S8 97 bis 107 V.Z.G.; die Ausführungsbestimmungen 
enthält die Niederlageoronung – Niedl.O. ~ vom 5. 7. 1888 
(Reichs-Zentralbl. S. 551 und S. 860). Das Gesetz unter- 
scheidet drei Arten: Die allgemeinen, die beschränkten und 
die freien Niederlagen. Letztere werden auch Freilager oder 
Freibezirke genannt; nähere Erörterungen über sie können an 
dieser Stelle unterbleiben, da sie als jenseits der Zollgrenze 
liegend und somit ihrem Wesen nach zu den Zollausschlüssen 
gehörend bereits oben S. 25 besprochen worden sind. Die all- 
gemeinen und die beschränkten Niederlagen unterscheiden sich 
untereinander nur hinsichtlich der Lagerfrist, die bei jenen 
grundsätzlich 5 Jahre, bei diesen dagegen nur 6 Monate be-
	        
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