Full text: Reichshaushalt und Finanzausgleich

1- ZQ: 
iveil sie vom Objekt erhoben wurden. Aber gegenüber der Gewalt 
der Tatsachen, mit denen wir heute zu rechnen haben, kommt man 
mit dieser Theorie nicht mehr weiter. Ich darf unseren Stand- 
punkt dahin präzisieren, daß wirtsch aftlich gesehen 
überhaupt alle Steuern aus dem Ertrage des 
zu hbestenernden Wirtschaftsobjektes tragbar 
sein müssen (sehr richtig! links und rechts), einschließlich 
der Realsteuern. (Abgeordneter Keil: Wovon sollen Länder und 
Gemeinden leben?) Der früher scharf aufrechterhaltene Unter- 
schied zwischen Personal-, etwa Einkommensteuer, und Real- und 
Objektsteuer kann nur so lange als tragbar bezeichnet werden, als 
die Gesamtbelastung eine gewisse Höhe nicht übersteigt und sich im 
Vergleich zum vorhandenen Vermögensobjekt einigermaßen in be- 
scheidenen Grenzen hält. Die Realsteuern sind ursprünglich nur 
als ein Zuschlag zur Einkommensteuer gedacht, der auch dann trag- 
bar sein müßte, wenn vorübergehend das Wirtschaftsobjekt selbst 
an Ertraglosigkeit litt. Die Leisiungsfähigkeit wird heute aber 
gerade auf dem realssteuerlichen Gebiet derartig überspannt, daß 
der Gesichtspunkt der Objektsteuet nicht mehr aufrechterhalten 
werden kann, daß vielmehr die Gesichtspunkte der individuellen 
Besteuerung, d. h. in diesem Falle der Subjektsteuer, ohne weiteres 
Platz greifen müssen. Also nochmals gesagt: ohn e Regelung 
der Gesamtsteuerbelasstung, ohne daß Landes- und 
Gemeindesteuern mit der Reichssteuer in ein Verhältnis zum Ein- 
kommen gesetzt werden, ist eine Lösung der herrschenden 
Steuerkrise überhaupt unmöglich. 
Diesse Regelung kann aber nicht von den Ländern er- 
wartet werden, sie kann nur von oben her, durch das Reich, kommen. 
(Sehr richtig) und Hört! Hört! links.) Praktisch würde diese 
Forderung darauf hinauslaufen, daß auch die Realsteuern der 
Länder eingehend in Form eines Ra hm eng es e z e s reichs- 
gesetzlich geregelt und im Anschluß an die Einheitsbewertung nach 
dem Reichsbewertungsgeseß und an die Ermittlung des gewerb- 
lichen Einkommens nach dem Einkommen- ünd Körperschaftsgesetz 
veranlagt und erhoben werden müssen. (Zurufe links: Unitarismus!) 
~- Das hat mit Unitarismus gar nichts zu tun; Sie zeigen sich 
heute nicht gerade als ein überlegener Geist. – Das Ziel wäre 
– und darin sind wir offenbar einig materielle Vereinfachung 
und Vereinheitlichung der Realssteuerbestimmungen unter gleich- 
zeitiger Anpassung an die Bestimmungen über die Einkommensteuer 
und die Vermögensteuer. Jn derselben Richtung läge es, wenn 
die Veranlagung der Realsteuern zwecks Ver e inf a < ung des 
Verwaltungs apparats allgemein durch die Finanzämter 
nach den bei ihnen vorhandenen Unterlagen im Sinne der Ein- 
kommensteuer und des Bewertungsgesseßes erfolgte. Eine solche 
Regelung wäre nach meiner Ansicht auch deshalb empfehlenswert,
	        
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