1- ZQ:
iveil sie vom Objekt erhoben wurden. Aber gegenüber der Gewalt
der Tatsachen, mit denen wir heute zu rechnen haben, kommt man
mit dieser Theorie nicht mehr weiter. Ich darf unseren Stand-
punkt dahin präzisieren, daß wirtsch aftlich gesehen
überhaupt alle Steuern aus dem Ertrage des
zu hbestenernden Wirtschaftsobjektes tragbar
sein müssen (sehr richtig! links und rechts), einschließlich
der Realsteuern. (Abgeordneter Keil: Wovon sollen Länder und
Gemeinden leben?) Der früher scharf aufrechterhaltene Unter-
schied zwischen Personal-, etwa Einkommensteuer, und Real- und
Objektsteuer kann nur so lange als tragbar bezeichnet werden, als
die Gesamtbelastung eine gewisse Höhe nicht übersteigt und sich im
Vergleich zum vorhandenen Vermögensobjekt einigermaßen in be-
scheidenen Grenzen hält. Die Realsteuern sind ursprünglich nur
als ein Zuschlag zur Einkommensteuer gedacht, der auch dann trag-
bar sein müßte, wenn vorübergehend das Wirtschaftsobjekt selbst
an Ertraglosigkeit litt. Die Leisiungsfähigkeit wird heute aber
gerade auf dem realssteuerlichen Gebiet derartig überspannt, daß
der Gesichtspunkt der Objektsteuet nicht mehr aufrechterhalten
werden kann, daß vielmehr die Gesichtspunkte der individuellen
Besteuerung, d. h. in diesem Falle der Subjektsteuer, ohne weiteres
Platz greifen müssen. Also nochmals gesagt: ohn e Regelung
der Gesamtsteuerbelasstung, ohne daß Landes- und
Gemeindesteuern mit der Reichssteuer in ein Verhältnis zum Ein-
kommen gesetzt werden, ist eine Lösung der herrschenden
Steuerkrise überhaupt unmöglich.
Diesse Regelung kann aber nicht von den Ländern er-
wartet werden, sie kann nur von oben her, durch das Reich, kommen.
(Sehr richtig) und Hört! Hört! links.) Praktisch würde diese
Forderung darauf hinauslaufen, daß auch die Realsteuern der
Länder eingehend in Form eines Ra hm eng es e z e s reichs-
gesetzlich geregelt und im Anschluß an die Einheitsbewertung nach
dem Reichsbewertungsgeseß und an die Ermittlung des gewerb-
lichen Einkommens nach dem Einkommen- ünd Körperschaftsgesetz
veranlagt und erhoben werden müssen. (Zurufe links: Unitarismus!)
~- Das hat mit Unitarismus gar nichts zu tun; Sie zeigen sich
heute nicht gerade als ein überlegener Geist. – Das Ziel wäre
– und darin sind wir offenbar einig materielle Vereinfachung
und Vereinheitlichung der Realssteuerbestimmungen unter gleich-
zeitiger Anpassung an die Bestimmungen über die Einkommensteuer
und die Vermögensteuer. Jn derselben Richtung läge es, wenn
die Veranlagung der Realsteuern zwecks Ver e inf a < ung des
Verwaltungs apparats allgemein durch die Finanzämter
nach den bei ihnen vorhandenen Unterlagen im Sinne der Ein-
kommensteuer und des Bewertungsgesseßes erfolgte. Eine solche
Regelung wäre nach meiner Ansicht auch deshalb empfehlenswert,