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Das Bankengesetz von 1935 enthält noch eine Reihe weiterer Bestimmungen
über die Banken des Landes:
Für die Nationalbanken wird die Beleihungsgrenze der Grund-
st ü ck e von 50 auf 60 v. H. erhöht und die Beleihungsfrist von 5 auf 10 Jahre.
Grundstücksbeleihungen können vorgenommen werden bis zur Höhe des vollen
„unangetasteten" Kapitals und der Reserven der Bank oder, wenn dies einen
höheren Betrag ergibt, bis zu 60 v. H. der Zeit- und Spareinlagen.
Jede Nationalbank muß ihren Reservefonds so lange erhöhen, bis er
den Betrag ihres Aktienkapitals erreicht hat.
Für die Berechnung der Pflichtreserven werden neue Vorschriften
gegeben. Die Mitgliedsbanken müssen jetzt dieselben Reserven für Einlagen
der Regierung wie für andere Einlagen halten.
Anhang: Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich x )
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, die Mitte Mai 1930 ihre
Tätigkeit begonnen hatte, sollte allen Ländern dienen und überdies reiche Ge
winne abwerfen. Eine Umwälzung der internationalen Kredit- und Währungs
politik werde nicht erfolgen; dagegen werde die Bank dem Welthandel und der Welt-
finanz „important facilities hitherto lacking" schaffen. — So das Programm.
Die Bank sollte zunächst Verwalter für die ReparationsLeitrage sein.
Durch Empfangnahme und Weiterleitung der von Deutschland in gleichen
monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Annuitäten übte die BIZ. die
Funktionen des Generalagenten für Reparationszahlungen und seiner
Organe aus. In ihrer Eigenschaft als Treuhänder (Trustee) sollte die
Bank die Kommerzialisierung und Mobilisierung be-
stimmter Teile der Annuitäten überwachen uitd dabei mithelfen. Schließ
lich hatte sie alle Aufgaben zu übernehmen, die mit den deutschen Repara
tionen und den damit verbundenen internationalen Zahlungen im Zusam
menhang stehen und zwischen der Bank und den beteiligten Regierungen
vereinbart werden.
Zur Belebung des Welthandels und des deutschen Exports soll die Bank
durch Gewährung von Krediten beitragen. Man erhoffte von der
Bank einen stabilisierenden Einfluß auf die internationalen Wechselkurse
und durch Errichtung eines Goldclearings eine Ersparnis an Kosten der
i) Schrifttum: E. Weiter u. a., Die Reparationsbank, Frankfurt a. M.
1929. C. Karamikas,I-a banguo ckso röglemsnts intsrnationaux. Paris 1931.
Hjalmar Schacht, Das Ende der Reparationen. Oldenburg 1931. Statuten
der Bank, in Haager Vereinbarungen vom Januar 1930 zum Doung-PIan. Amt
licher Text. Berlin 1930. Ausführliche im Mai erscheinende Jahresberichte.