104
Achtes Buch. Drittes Kapitel.
nicht ärmer zu machen: er ist der Beförderer nur inneren
Friedens und äußeren Ruhmes; alle Pflichten höherer staatlicher
Art, die Fürsorge für die wirtschaftliche und geistige Weiter—
entwicklung des Volkes, die nationalen Aufgaben im engeren
Sinne bleiben ihm fern.
Was aber schlimmer war, die Pflichten des Stammes
königtums des 4. bis 6. Jahrhunderts hatten sich mit der dem
König zugeschriebenen Gewalt innerhalb eines Stammes wohl
verwirklichen lassen, für ein großes Reich aber blieb ihre Durch—
führung selbst den gewaltigsten Herrschernaturen versagt, denn
sie erforderte überall ein durchaus persönliches, dauernd un—
mittelbares Eingreifen des Königs. Nun ist allerdings Karl
der Große im Laufe seiner Regierung mindestens 12 000 Meilen
geritten, um seinen Herrscherpflichten nachzukommen, und die
großen Könige des speziell deutschen Mittelalters sind ebenfalls
beständig von Pfalz zu Pfalz, von Stamm zu Stamm gezogen:
nie ist wohl königlicher Beruf mit größerer Mühsal verknüpft
gewesen. Gleichwohl konnten auch die besten der Könige nicht all—
gegenwärtig sein. Und so mußte die thatsächliche Bedeutung der
Rechte, die sie nur persönlich ausüben konnten, immer mehr
zusammenschrumpfen. Man gewöhnte sich daran, die Rechte
des Königs als im allgemeinen latent und nur ab und zu
von der anwesenden königlichen Person zum Leben erweckt zu
denken; man empfand einen Unterschied zwischen der grund—
sätzlichen und der wirklichen Stellung des Königs. So war und
blieb der König z. B. prinzipiell der höchste, ja der alleinige Richter
im Reiche: wo er weilte, hörten noch in später Zeit alle anderen
Gerichte zu Gunsten seines Tribunales auf. Gleichwohl
aber entwickelten sich vom König mehr oder minder unab—
hängig die Institutionen der Gottesfrieden, der territorialen
Gerichte, der städtischen Rechtssprechung: es konnte scheinen, als
seien die Rechte des Königs nur da, um übertreten zu werden.
Gegenüber dieser Auffassung hätte es einer festen, wohl
arbeitenden, überall wirksamen königlichen Verwaltung und der
Auswirkung der königlichen Prärogative in einer großen Gesetz⸗
zebung bedurft, um die Ansprüche eines wirklichen Königtums