Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Drittes Kapitel. 
nicht ärmer zu machen: er ist der Beförderer nur inneren 
Friedens und äußeren Ruhmes; alle Pflichten höherer staatlicher 
Art, die Fürsorge für die wirtschaftliche und geistige Weiter— 
entwicklung des Volkes, die nationalen Aufgaben im engeren 
Sinne bleiben ihm fern. 
Was aber schlimmer war, die Pflichten des Stammes 
königtums des 4. bis 6. Jahrhunderts hatten sich mit der dem 
König zugeschriebenen Gewalt innerhalb eines Stammes wohl 
verwirklichen lassen, für ein großes Reich aber blieb ihre Durch— 
führung selbst den gewaltigsten Herrschernaturen versagt, denn 
sie erforderte überall ein durchaus persönliches, dauernd un— 
mittelbares Eingreifen des Königs. Nun ist allerdings Karl 
der Große im Laufe seiner Regierung mindestens 12 000 Meilen 
geritten, um seinen Herrscherpflichten nachzukommen, und die 
großen Könige des speziell deutschen Mittelalters sind ebenfalls 
beständig von Pfalz zu Pfalz, von Stamm zu Stamm gezogen: 
nie ist wohl königlicher Beruf mit größerer Mühsal verknüpft 
gewesen. Gleichwohl konnten auch die besten der Könige nicht all— 
gegenwärtig sein. Und so mußte die thatsächliche Bedeutung der 
Rechte, die sie nur persönlich ausüben konnten, immer mehr 
zusammenschrumpfen. Man gewöhnte sich daran, die Rechte 
des Königs als im allgemeinen latent und nur ab und zu 
von der anwesenden königlichen Person zum Leben erweckt zu 
denken; man empfand einen Unterschied zwischen der grund— 
sätzlichen und der wirklichen Stellung des Königs. So war und 
blieb der König z. B. prinzipiell der höchste, ja der alleinige Richter 
im Reiche: wo er weilte, hörten noch in später Zeit alle anderen 
Gerichte zu Gunsten seines Tribunales auf. Gleichwohl 
aber entwickelten sich vom König mehr oder minder unab— 
hängig die Institutionen der Gottesfrieden, der territorialen 
Gerichte, der städtischen Rechtssprechung: es konnte scheinen, als 
seien die Rechte des Königs nur da, um übertreten zu werden. 
Gegenüber dieser Auffassung hätte es einer festen, wohl 
arbeitenden, überall wirksamen königlichen Verwaltung und der 
Auswirkung der königlichen Prärogative in einer großen Gesetz⸗ 
zebung bedurft, um die Ansprüche eines wirklichen Königtums
	        
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