Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Politische Wirkungen der veränderten gesellschaftlichen Schichtung. 105 
zu wahren: nur so hätte die königliche Gewalt Leben werden 
können und Wahrheit. Karl der Große hat diesen Zusammen⸗ 
hang für das fränkische Reich wohl begriffen; zudem gestattete 
ihm die noch nicht völlig abgerissene klassische Tradition größerer 
Verwaltungszusammenhänge, neben der großen Gesetzgebung 
seiner Tage in der That eine gut funktionierende königliche 
Verwaltung zu schaffen. 
Wie unders im deutschen Mittelalter. Nur spärliche 
Erinnerungen an die einstige allumfassende Verwaltung der 
Römer waren östlich der Vogesen zu finden; und größere 
Organisationen aus eigner Kraft verboten sich ohne weiteres in 
einem Zeitalter verkehrsarmer Naturalwirtschaft, das natur⸗ 
gemäß Personen und Dinge isolierte. 
So ließ sich nicht einmal das Karlingische Verwaltungs⸗ 
system und die Gesetzgebung des 8. bis 9. Jahrhunderts fest⸗ 
halten: die Kapitularien waren im 11. Jahrhundert vergessen, 
aur völlig nebelhaft erschien Karl der Große den Zeitgenossen noch 
als Begrunder alles weltlichen, wie Konstantin der Große als 
Begründer alles kirchlichen Rechtes. Eine Gesetzgebung für die 
Nation aber kam so gut wie gar nicht zu stande; die Stämme 
wurden wieder zu Trägern einer gewohnheitsmäßigen Weiter⸗ 
bildung des Rechtes. Das dauerte bis zum Schlusse der 
Stauferzeit; noch unter Friedrich II. war die Reichsgesetzgebung, 
wenngleich etwas reger, doch von so geringer gesetzgeberischer 
Initiative, daß die wichtigsten Gedanken über die Neuordnung 
der Reichsverfassung, wie sie seit etwa Mitte des 18. Jahr⸗ 
hunderts Leben gewannen, nicht vom Hofe und den ordentlichen 
Instanzen des Reiches formuliert wurden, sondern dem Kopfe 
des genialen Verfassers des Sachsenspiegels ihre Ausprägung ver— 
dankten: so die Idee des Kurfürstentums, die genauere Ordnung 
des Heerschildes, die Lehre vom rheinischen Pfalzgrafen als 
Richter des Königs u. a. m. 
Noch unzureichender fast war die technische Bewältigung 
der spärlichen Außerungen königlicher Initiative. Die Reichs⸗ 
gesetze und königlichen Verordnungen wurden durchaus mangel⸗ 
Jaft veröffentlicht; seit der Kapitularienbearbeitung des Ansegis
	        
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