Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Bemerkungen zu Artikel III
Der Artikel enthält eine weitere Definition. Er bestimmt,
welches die Vermögens rechte sind,
3ie nach der Konvention geschützt werden. Die Bestimmung
Aer schutzfähigen Vermögensrechte ist wegen der unübersehbaren
 Fülle von Möglichkeiten sehr schwierig.

Vgl. Bindschedler, a.a.0.5. 25

Zwei Methoden boten sich an:

i. Man kann einen allgemeinen Ausdruck wählen und die nähere
 Bestimmung der Praxis überlassen; z.B. "Vermögensrechte",
 "wohlerworbene Rechte", "droits acquis",
"property, rights and interests" (so Versailler Friedensvertrag,
 Art, 297 b).

>. Man kann die zu schützenden Rechte einzeln aufzählen oder
‚sonst genauer umreißen.

Eine vollständige Aufzählung aller schutzwürdigen und
schutzfähigen Rechte in den verschiedenen Rechtsoränungen
ist nicht möglich, deshalb erscheint es am zweckmäßigsten,
beide Methoden zu kombinieren. Die Aufzählung der einzelnen
Vermögensarten, die nicht exklusiv ist, dient als Hinweis
für die Auslegung des allgemeinen Begriffs "Vermögen" bzw.
PVermögensrecht",

Zu den einzelnen Punkten der Aufzählung ist das folgende
zu sagen:
zu a) Der Begriff des Eigentums dürfte, trotz einiger
Schwankungen in den verschiedenen Rechtsorädnungen,
im großen und ganzen eindeutig sein. Die Treuhandrechte
 spielen vor allem im anglo-amerikanischen
Recht eine wichtige Rolle; sie müssen deshalb in
Jen Schutz des Abkommens einbezogen werden.

zu b) Nach dieser Bestimmung werden ausländische Anteilsrechte
 an einer juristischen Person oder sonstigen
Personenvereinigung geschützt. Dies ist einmal not-
            
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