zu cc)
zu d)
zu e)
wendig in den Fällen, in welchen die betreffenden
juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen
gemäß der Definition in Art. II b und © als Angehörige
des enteigneten Staates gelten und daher nicht den
Schutz der Konvention genießen würden. Zum anderen schützt
diese Bestimmung in jedem Falle die Inhaber der Anteils rechte
dann, wenn der betreffende Staat nicht die infrage kommende
juristische Ferson oder sonstige Personenvereinigung
enteignet, sondern die an ihr bestehenden Anteilsrechte.
Unter der Fülle der möglichen Forderungsrechte wurden die
für das Wirtschaftsleben wichtigsten, die auf Geld oder Waren
gerichteten Forderungen, ausgewählt.
Ähnlich wichtig sind die Immaterialgüterrechte. Auch bei
ihnen war eine Einschränkung zu treffen:
Der Name, die Ehre und ähnliche absolute Rechte, können
zwar für ihren Inhaber sehr wichtig sein, sie können aber
nicht den Schutz der geplanten Konvention erhalten, da
sich diese nur auf Vermögensrechte, d.h. auf Rechte mit
wirtschaftlichem Wert, erstreckt.
Besondere Schwierigkeiten bereitet die Beantwortung der
Frage, inwieweit öffentlich-rechtliche Konzessionen als
Vermögensrechte gelten sollen. Sie spielen im internationalen
Wirtschaftsleben eine große Rolle. Sie beruhen auf
3em öffentlichen Recht des verleihenden Staates, gewähren
aber Vermögensrechte in der Privatsphäre. Aus diesem Grunde
müssen gewisse Konzessionen in die Konvention einbezozen
werden.
Vgl. Mosler, Wirtschaftskonzessionen
bei Änderung der Staatshoheit, 1948,
a. 65 FT.
Es ginge jedoch zu weit, alle Konzessionen gegen Entziehung
zu schützen. 50 können z.B. Ämterverleihungen, g6-werbliche
Konzessionen oder die allgemeine Gewerbefreiheit
nicht den gleichen Schutz genießen, wie die oben
aufgezählten Vermögensrechte. Es war deshalb ratsam,
aie unter d) gemachten Einschränkungen vorzu-