schaftlichen ‚Betätigung. Unter dem Mantel dieser zulässi-
gen Belastungen kann sich aber der Versuch einer Enteignung
auf indirektem Wege und Ausschaltung insbesondere ausländi-
scher Investoren verbergen. Deshalb dürfen diese Maßnahmen
nicht unangemess5sS& ny°*ä.n. es darf der ausländi-
sche Investor nicht schlechter gestellt werden als vergleich-
bare inländische Persoäen und Personenvereinigungen; ferner
muß eine angemessene wirtschaftliche Lebensfähigkeit der An-
lagen von Ausländern gesichert bleiben.
Zu Abs, 3 (c): Sinngemäß das, gleiche gilt. von den unter (c)
aufgeführten Maßnahmen, Der Mißbrauch von Wirtschaftslenkungs-
maßnahmen zur Diskriminierung von Ausländern und zur ver-
schleierten Enteignung oder Ausschaltung wird damit verboten.
Zu Abs. 3 (A): Hiermit wird die Betätigung aufgrund von Kon-
zessionen der in Art III (e) genannten eigentumsähnlichen Art
geschützt.
Zu Abs. 3 (e) und 5: In Abs. 5 (e) werden nur die Überweisun-
gen für laufende’ Zahlungen geschützt. Die Bestimmung paßt
sich den Vorschriften des Abkommens über den Internationalen
Währungsfonds an.. Soweit es sich jedoch um den Transfer von
Kapital und Erträgen aus Vermögensinvestitionen von Auslän-
aern und von Entschädigungen im Sinne von Art: VII und VIII
handelt, wird darüber hinaus in Abs. 5 eine absolute Garan-
tie gewährt, weil diese mit den ausländischen Vermögen und
nit Maßnahmen gegen diese Werte in engem Zusammenhang stehen-
den Zahlungen besonders schutzwürdig sind.
Zu Abs, 4: Mit dieser Bestimmung soll diejenige Rechtspos.:
tion ausländischer Investoren auf alle Fälle erhalten blei-
ben, die ihnen durch zwischenstaatliche oder sonstige Ver-
einbarungen, z.B... private Verträge, oder durch Verwal tungS-
akte einer der Vertragsparteien gewährleistet worden ist
oder wird, und zwar auch dann, wenn die sich hieraus erge-
benden Rechte weitergehen als sie Inländern zustehen. Hier-
zu gehören auch Rechte, die den ausländischen Investoren