Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

aus der Anwendung zwischenstaatlich oder privat - 
schriftlich vereinbarter Meistbegünstigungsklauseln 
zustehen, 
Artikel V 
(1, 
Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien behält sich 
das Recht vor, den Erwerb, die Nutzung und Verwaltung von 
Vermögen, Rechten und Interessen, durch Ausländer und deren 
Verfügungsrecht darüber zum Zwecke der Betätigung auf den 
Gebieten der öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Ver- 
kehrs, der Verwertung von Kernenergie und der Froduktion 
von Waffen und Kriegsmaterial zu beschränken. 
2) 
Beabsichtigt eine der Kohen Vertragschließenden Farteien 
eine der in Abs, 1 dieses Artikels bezeichneten Beschrän- 
lungen vorzunehmen, SC hat sie diese den Regierungen sämnt- 
licher Koher Vertragschließender Tarteien rechtzeitig im 
voraus anzuzeigen. Unbeschadet weitergehender Begünstigungen 
von Angehörigen einer der anderen der Hohen Vertragschiießen- 
den Parteien dürfen jedoch die erlassenen Beschränkungen für 
einen Zeitraum von 50 Jahren auf im Inland schon bestehende 
Vermögen, Rechte und Interessen von Angehörigen einer der 
anderen Hohen Vertragschließenden Parteien nicht angewendt 
werden. 
Bemerkurgen zu Artikel_Y 
Diese Bestimmung gibt den Vertragsparteien das Recht, das Prinzip 
Ger Inländerzleichbehanüdlung von Ausländern auf bestimmten Gebieten 
zu GAurchbrechen, die Tür den betreffenden Staat von besonders le- 
benswichtiger Bedeutung sind. Diese Durchbrechung Garf aber, wie 
sich indirekt aus Abs. 2 ergibt, nicht diskriminatorisch zu Lasten 
von Angehörigen bestirmter Vertragsstaaten vVorgenokmen werden. 
Dagegen muß man von den vertragschließenden Staaten verlangen, 
äsß gie solche Beschränkungen nicht vornehmen, ohne dies den ande- 
ren Vertragsparteien rechtzeitig kundzutun, Camit gich die auslän- 
Aischen Investoren derauf einrichten Können. Die vorgesehenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.