aus der Anwendung zwischenstaatlich oder privat -
schriftlich vereinbarter Meistbegünstigungsklauseln
zustehen,
Artikel V
(1,
Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien behält sich
das Recht vor, den Erwerb, die Nutzung und Verwaltung von
Vermögen, Rechten und Interessen, durch Ausländer und deren
Verfügungsrecht darüber zum Zwecke der Betätigung auf den
Gebieten der öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Ver-
kehrs, der Verwertung von Kernenergie und der Froduktion
von Waffen und Kriegsmaterial zu beschränken.
2)
Beabsichtigt eine der Kohen Vertragschließenden Farteien
eine der in Abs, 1 dieses Artikels bezeichneten Beschrän-
lungen vorzunehmen, SC hat sie diese den Regierungen sämnt-
licher Koher Vertragschließender Tarteien rechtzeitig im
voraus anzuzeigen. Unbeschadet weitergehender Begünstigungen
von Angehörigen einer der anderen der Hohen Vertragschiießen-
den Parteien dürfen jedoch die erlassenen Beschränkungen für
einen Zeitraum von 50 Jahren auf im Inland schon bestehende
Vermögen, Rechte und Interessen von Angehörigen einer der
anderen Hohen Vertragschließenden Parteien nicht angewendt
werden.
Bemerkurgen zu Artikel_Y
Diese Bestimmung gibt den Vertragsparteien das Recht, das Prinzip
Ger Inländerzleichbehanüdlung von Ausländern auf bestimmten Gebieten
zu GAurchbrechen, die Tür den betreffenden Staat von besonders le-
benswichtiger Bedeutung sind. Diese Durchbrechung Garf aber, wie
sich indirekt aus Abs. 2 ergibt, nicht diskriminatorisch zu Lasten
von Angehörigen bestirmter Vertragsstaaten vVorgenokmen werden.
Dagegen muß man von den vertragschließenden Staaten verlangen,
äsß gie solche Beschränkungen nicht vornehmen, ohne dies den ande-
ren Vertragsparteien rechtzeitig kundzutun, Camit gich die auslän-
Aischen Investoren derauf einrichten Können. Die vorgesehenen