Jieser Konvention vorgenommen werden, sind Entschädigunzen
zu gewähren. Die Entschädigungen müssen dem Ausmaß
Aes entstandenen Schadens entsprechen. Entsprechende Entsachädigungen
sind für den Fall vorübergehender Vermögensseschränkungen
oder anderer Maßnahmen im Sinne des
Art, VI (1) oder im Falle von Zuwiderhandlungen gegen
Art. VIII (2) zu gewähren.
(3)
Entschädigungen müssen grundsätzlich vor der Entziehung
3es Vermögens, und, im Falle von Vermögensbeschränkungen,
alsbald - zumindest vorläufig - festgesetzt und ohne Verzögerung
geleistet werden, Die endgültige Festsetzung und
Leistung hat sobald wie möglich zu folgen. Entsprechendes
zilt für Ersatzleistungen. Die Entschädigungen sind durch
sofortige bare Zahlung Zu jeisten. Ist dies nicht möglich,
30 hat die Leistung in böärsenfähigen Obligationen Zu erfolven,
die mit einer Substanzwertsicherung ausgestattet sind
ınd angemessene Verzinsung, Tilgung und Sicherheiten voraehen.
Bemerkungen zu Artikel VII
Die Konvention unterscheidet zwischen Enteignungen im Sinne von
Art. VI einerseits und Vermögensbeschränkungen im Sinne von
art. IV sowie sonstigen Zuwiderhandlungen andererseits.
Bei Enteignungen wird dem Eigentümer ein Wahlrecht zwischen einer
Entschädigung in Geld und/oder einer Ersatzleistung in natura
zegeben. In beiden Fällen muß die Leistung dem Wert des enteigneten
Vermögens entsprechen, d.h. €8S wird vol Le Entschädi-ZUuNg
verlangt. Bei Vermögensbeschränkungen und sonstigen Zuwi-Zerhandlungen
ist eine Ersatzleistung in natura nicht möglich,
sondern nur eine - dem Ausmaß des Schadens entsprechende - Geldantschädigung.
'
Besonders ausführlich wird die Ar t der Leistung der Entschäiigung
geregelt. Die Investoren sollen vor allem dagegen geschützt
werden, daß die Fntschädigungszahlung jahrelang. auf sich warten
1äßt. Deshalb muß sie bei Vermögensentziehungen grundsätzlich