Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

im vorhinein festgesetzt und sofort in bar geleistet werden« 
Obligationen müssen allerdings als Entschädigungsleistungen 
zugelassen werden, sofern eine Barzahlung nicht möglich ist, 
Im Streitfalle entscheidet hierüber das Internationale Gericht 
(Art. X). Die Substanzwertsicherung soll gegen den Verfall 
der Währung eines enteignenden Staates, die erfahrungsgemäß 
besonders gefährdet ist, schützen. Da im Falle von Vermögens- 
beschränkungen das Ausmaß des entstehenden Schadens meist 
nicht übersehbar ist, mußte für diese Fälle bestimmt werden, 
daß die Entschädigung alsbald, zumindest vorläufig, festzu- 
setzen ist. 
Artikel VIII 
(1) Der in dieser Konvention gewährte Schutz gilt auch während 
einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen zwei oder 
mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien, soweit es 
sich um privates Vermögen, Bechte und Interessen von AÄnge- 
hörigen der Hohen Vertragschließenden Parteien handelt. 
(2) Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind wihrend der be- 
waffneten Auseinandersetzung lediglich berechtigt, solche 
Vermögen, Rechte und Interessen von Angehörigen feindli- 
cher Hoher Vertragschließender Parteien innerhalb ihres 
Hoheitsbereiches zu kontrollieren oder zu beschlagnahmen, 
soweit dies zur Ausschaltung des feindlichen Einflusses 
erforderlich ist. Sie sind verpflichtet, diese Vermögens- 
rechte interessewahrenüd für den Eigentümer treuhänderisch 
zu verwalten, Alle getroffenen Kontrollmaßnahmen sind 
unverzüglich nach Beendigung der bewaffneten Auseinander- 
setzung aufzuheben. 
(3) Wird privates Vermögen von Angehörigen einer am Konflikt 
beteiligten Hohen Vertragschließenden Partei durch eine 
andere der daran beteiligten Hohen Vertragschließenden Par- 
tei entgegen Abs. (2) enteignet, so wird die Festsetzung 
der Ersatzleistung oder Entschädigung für die Enteignung
	        
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