Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Artikel IX 
(1) Die Bestimmungen dieser Konvention sind für alle Ge- 
richte und Behörden einer jeden der Hohen Vertragschlie- 
ßenden Parteien bindend. Sie gehen abweichenden Bestim- 
mungen des innerstaatlichen Rechts vor. 
(2) 
Die Rechte aus dieser Konvention stehen den Hohen Ver- 
tragschließenden Parteien und ihren Angehörigen zu, dJe- 
de der Hohen Vertragschließenden Parteien und jeder ihrer 
Angehörigen kann diese Rechte vor allen Gerichten und Be- 
hörden geltend machen, 
Bemerkungen zu Artikel IX 
Zu Abs. 1: Der Artikel bedeutet gegenüber den Grundsätzen des 
allgemeinen Völkerrechts eine Änderung. Völkerrecht ist im all- 
gemeinen nur Recht zwischen den souveränen Staaten. 
Im innerstaatlichen Recht ist es meist 
nur zu beachten, wenn es durch den staatlichen Gesetzgeber 
transferiert worden ist. Subjekte des Völkerrechts sind auch 
nicht die einzelnen Personen, sondern im allgemeinen nur die 
souveränen Staaten. 
Artikel IX liegt der in einzelnen Verfassungen niedergelegte 
Gedanke zugrunde, nach dem die allgemeinen Regeln des Völker- 
rechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des 
Staatsgebiets erzeugen. 
Zu Abs. 2: Nicht nur die Regierungen sollen zum diplomati- 
schen Schutz ihrer Angehörigen berechtigt sein. Vielmehr sol- 
len die einzelnen Angehörigen der Vertragsparteien das Recht 
auf den Schutz ihres Vermögens gemäß dieser Konvention unmittel- 
bar geltend machen können. Die Transferierung des Völkerrechts 
der Konvention in das innerstaatliche Recht kann zwar nicht 
durch die Konvention selbst erfolgen, mit Art, IX wird aber 
den Vertragspartnern die Pflicht zur Transferierung durch 
antsprechende Gesetzgebungsakte auferlegt.
	        
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