Artikel IX
(1) Die Bestimmungen dieser Konvention sind für alle Ge-
richte und Behörden einer jeden der Hohen Vertragschlie-
ßenden Parteien bindend. Sie gehen abweichenden Bestim-
mungen des innerstaatlichen Rechts vor.
(2)
Die Rechte aus dieser Konvention stehen den Hohen Ver-
tragschließenden Parteien und ihren Angehörigen zu, dJe-
de der Hohen Vertragschließenden Parteien und jeder ihrer
Angehörigen kann diese Rechte vor allen Gerichten und Be-
hörden geltend machen,
Bemerkungen zu Artikel IX
Zu Abs. 1: Der Artikel bedeutet gegenüber den Grundsätzen des
allgemeinen Völkerrechts eine Änderung. Völkerrecht ist im all-
gemeinen nur Recht zwischen den souveränen Staaten.
Im innerstaatlichen Recht ist es meist
nur zu beachten, wenn es durch den staatlichen Gesetzgeber
transferiert worden ist. Subjekte des Völkerrechts sind auch
nicht die einzelnen Personen, sondern im allgemeinen nur die
souveränen Staaten.
Artikel IX liegt der in einzelnen Verfassungen niedergelegte
Gedanke zugrunde, nach dem die allgemeinen Regeln des Völker-
rechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des
Staatsgebiets erzeugen.
Zu Abs. 2: Nicht nur die Regierungen sollen zum diplomati-
schen Schutz ihrer Angehörigen berechtigt sein. Vielmehr sol-
len die einzelnen Angehörigen der Vertragsparteien das Recht
auf den Schutz ihres Vermögens gemäß dieser Konvention unmittel-
bar geltend machen können. Die Transferierung des Völkerrechts
der Konvention in das innerstaatliche Recht kann zwar nicht
durch die Konvention selbst erfolgen, mit Art, IX wird aber
den Vertragspartnern die Pflicht zur Transferierung durch
antsprechende Gesetzgebungsakte auferlegt.