Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Bemerkungen zu Artikel XI

Die rechtlichen Folgen aus Zuwiderhandlungen gegen die
Konvention sowie die vorgesehenen San ktionen,
Aäie zur Durchsetzung der Rechte aus der Konvention dienen,
 sind die folgenden:

|.) Eine international-privatrechtliche Sanktion.

Vgl. dazu Seidl.Hohenveldern, Internationales
 Konfiskations- und Enteignungsrecht,
 1952.
Nach internationalem Privatrecht werden Enteignungen,
die ein Staat innerhalb seines Gebietes vornimmt, von
anderen Staaten im allgemeinen anerkannt, wenn nicht diese
 Anerkennung gegen den ordädre Du b1lıic verstößt.
 Der Grundsatz der Nichtanerkennung bei einem Verstoß
 gegen den ordre public soll durch den Vorschlag
des Abs, 2 des Artikels XI auf alle Enteignungs- und
sonstigen Maßnahmen ausgedehnt werden, die ein Verstoß
gegen die Konvention sind. Nicht nur der betroffene:
Staat, .sondern alle anderen Mitgliedstaaten der Konvention
 sind zur Nicht-Anerkennung nicht nur berechtigt,
gondern auch verpflichtet,

2.).Im Abs. 4 des Artikels XI soll eine Möglichkeit zur
voilstreckung auf Geladleistung lautender- Entscheidungen
äes Internationalen Gerichts oder der SchiedsSkommissionen
geschaffen werden, Auch zu diesen Maßnahmen sollen sämtliche
 Vertragspartner verpflichtet gein. Der Zugriff ist
aber nur auf Vermögen des enteignenden Staates selbst,
nicht auf privates Vermögen von Angehörigen dieses Staates
 zulässig. Außerdem muß Vermögen, das kraft allgemeinen
 Völkerrechts unter besonderem Schutz, wie z.B. dem
der diplomatischen Immunität, eteht, von dem Zugriff
ausgeschlossen werden.
            
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