Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Die Anlage zu Art. XI, Abs. (5) enthält Beispiele, die 
aber nicht ausschließlich sind, Unter ihnen dürfte vor 
allem die Ablehnung nNEeuUETr Kredite und Anleihen und die 
Aufnahme geeigneter Kündigungsklauseln in neuen Kredit- 
and Anleiheverträgen wirksam sein. 
Abs. 7 enthält eine Klausel gegen die vielfach zu beob- 
achtende Praxis von Staaten. die privaten Rechte ihrer 
staatsangehörigen g6gCN politische Vorteile einzuhandeln,. 
zo ist es vorgekommen, daß Staaten in sogenannten G 1 0 - 
balentschädigung5S& bkommen auf 
Entschädigungsansprüche ihrer Staatsangehörigen gegen die 
Zahlung einer unzureichenden Globalsumme an den Staat 
selbst verzichten. Die. enteigneten Privatpersonen mußten 
sich mit einer Zuteilung. des Staates, dem sie angehören, 
begnügen. Dieses Verfahren verstößt gegen die Grundsätze 
ler Konvention; insbesondere ergibt sich aus Art. IX, 
aaß die Rechte aus der Konvention auch den Einzelnen Zzu- 
;tehen. Die Staaten können deshalb auf diese Rechte nicht 
verzichten. Falls eine der Hohen Vertragschließenden Par- 
teien dennoch mit einem zuwiderhandelnden Staat eine be- 
sondere Vereinbarung über Enteignungsfragen abschließt, 
lie den Einzelnen sehlechter stellt als die Konvention, 
3o ist die Vereinbarung. unwirksam. Auch aus einer solchen 
aınwirksamen Vereinbarung kann jedoch ein Schaden erwachsen, 
indem z.B. die Geltendmachung der Entschädigungs- oder 
Zrsatzansprüche des Einzelnen dadurch verzögert wird. Dem 
einzelnen wird deshalb ein zusätzlicher Schadensersatzan- 
spruch gegen den eigenen Staat gewährt. Die Bestimmung dient 
auch dazu, die Hohen Vertragschließenden Parteien von dem 
Abschluß derartiger ungünstiger Vereinbarungen abzuhalten. 
Artikel _XII 
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, 
3ie Bestimmungen dieser Konvention entsprechend anzuwenden, 
wenn es sich um rechtswidrige Maßnahmen von Staaten gegen
	        
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