Die Anlage zu Art. XI, Abs. (5) enthält Beispiele, die
aber nicht ausschließlich sind, Unter ihnen dürfte vor
allem die Ablehnung nNEeuUETr Kredite und Anleihen und die
Aufnahme geeigneter Kündigungsklauseln in neuen Kredit-
and Anleiheverträgen wirksam sein.
Abs. 7 enthält eine Klausel gegen die vielfach zu beob-
achtende Praxis von Staaten. die privaten Rechte ihrer
staatsangehörigen g6gCN politische Vorteile einzuhandeln,.
zo ist es vorgekommen, daß Staaten in sogenannten G 1 0 -
balentschädigung5S& bkommen auf
Entschädigungsansprüche ihrer Staatsangehörigen gegen die
Zahlung einer unzureichenden Globalsumme an den Staat
selbst verzichten. Die. enteigneten Privatpersonen mußten
sich mit einer Zuteilung. des Staates, dem sie angehören,
begnügen. Dieses Verfahren verstößt gegen die Grundsätze
ler Konvention; insbesondere ergibt sich aus Art. IX,
aaß die Rechte aus der Konvention auch den Einzelnen Zzu-
;tehen. Die Staaten können deshalb auf diese Rechte nicht
verzichten. Falls eine der Hohen Vertragschließenden Par-
teien dennoch mit einem zuwiderhandelnden Staat eine be-
sondere Vereinbarung über Enteignungsfragen abschließt,
lie den Einzelnen sehlechter stellt als die Konvention,
3o ist die Vereinbarung. unwirksam. Auch aus einer solchen
aınwirksamen Vereinbarung kann jedoch ein Schaden erwachsen,
indem z.B. die Geltendmachung der Entschädigungs- oder
Zrsatzansprüche des Einzelnen dadurch verzögert wird. Dem
einzelnen wird deshalb ein zusätzlicher Schadensersatzan-
spruch gegen den eigenen Staat gewährt. Die Bestimmung dient
auch dazu, die Hohen Vertragschließenden Parteien von dem
Abschluß derartiger ungünstiger Vereinbarungen abzuhalten.
Artikel _XII
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich,
3ie Bestimmungen dieser Konvention entsprechend anzuwenden,
wenn es sich um rechtswidrige Maßnahmen von Staaten gegen