Vermögensrechte und Interessen von Angehörigen der Hohen
7ertragschließenden Parteien handelt, die nicht Partei diezer
Konvention sind:
Bemerkungen_Zu Artikel_XII
Jedem Staat steht es, wie aus Artikel XV hervorgeht, frei,
3er Konvention beizutreten; damit stehen ihm und seinen Angehörigen
alle Rechte. aus der Konvention zu. Er könnte sich
jedoch den Verpflichtungen aus der Konvention und den vorgesehenen
Sanktionen entziehen, wenn er den Beitritt zum
Abkommen.ablehnt. Im Interesse der Wiederherstellung des
internationalen Vertrauens und der internationalen Rechtssicherheit
war es daher notwendig, den Rechtsschutz der
Konvention auch auf solche Fälle auszudehnen, in denen Vernögensrechte
von Ausländern durch Staaten verletzt werden,
die nicht Mitglied der Konvention sind. Ein zuwiderhandelnler
Staat. soll damit.dessen gewärtig sein, daß er Maßnahmen
aller in der Konvention zusammengeschlossenen Staaten gesenübersteht,
ohne seinerseits den Schutz der Konvention
zu genießen.
Artikel _XIII
Die Bestimmungen der Artikel X und XI gelten entsprechend,
insbesondere verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden
Parteien, den Anordnungen des Internationalen Gerichtshofes
Folge zu leisten, wenn das Internationale Gericht auf Anruf
giner der Hohen Vertragschließenden Parteien oder eines ihrer
Angehörigen feststellt, daß eine oder mehrere der Hohen Vertragschließenden
Parteien ihren Verpflichtungen aus Artikel
XI und XII nicht nachgekommen sind.
Bemerkungen zu Artikel XI II
m den Verpflichtungen der Hohen Vertragschließenden Parteien
zur Mitwirkung bei der Durchsetzung von Entscheidungen des
Internationalen Gerichtshofes das nötige Gewicht zu geben,