Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Vermögensrechte und Interessen von Angehörigen der Hohen
7ertragschließenden Parteien handelt, die nicht Partei diezer
 Konvention sind:
Bemerkungen_Zu Artikel_XII

Jedem Staat steht es, wie aus Artikel XV hervorgeht, frei,
3er Konvention beizutreten; damit stehen ihm und seinen Angehörigen
 alle Rechte. aus der Konvention zu. Er könnte sich
jedoch den Verpflichtungen aus der Konvention und den vorgesehenen
 Sanktionen entziehen, wenn er den Beitritt zum
Abkommen.ablehnt. Im Interesse der Wiederherstellung des
internationalen Vertrauens und der internationalen Rechtssicherheit
 war es daher notwendig, den Rechtsschutz der
Konvention auch auf solche Fälle auszudehnen, in denen Vernögensrechte
 von Ausländern durch Staaten verletzt werden,
die nicht Mitglied der Konvention sind. Ein zuwiderhandelnler
 Staat. soll damit.dessen gewärtig sein, daß er Maßnahmen
aller in der Konvention zusammengeschlossenen Staaten gesenübersteht,
 ohne seinerseits den Schutz der Konvention
zu genießen.

Artikel _XIII

Die Bestimmungen der Artikel X und XI gelten entsprechend,
insbesondere verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden
Parteien, den Anordnungen des Internationalen Gerichtshofes
Folge zu leisten, wenn das Internationale Gericht auf Anruf
giner der Hohen Vertragschließenden Parteien oder eines ihrer
Angehörigen feststellt, daß eine oder mehrere der Hohen Vertragschließenden
 Parteien ihren Verpflichtungen aus Artikel
XI und XII nicht nachgekommen sind.

Bemerkungen zu Artikel XI II

m den Verpflichtungen der Hohen Vertragschließenden Parteien
zur Mitwirkung bei der Durchsetzung von Entscheidungen des
Internationalen Gerichtshofes das nötige Gewicht zu geben,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.