Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

war es erforderlich, auch Verstößen gegen diese Verpflichtungen
 aus der Konvention eine Sanktion zu vErleihen.
 Eine Hohe Vertragschließende Partei, die sich
einer vom Gericht angeoräneten Maßnahme gegen den Zuiderhandelnden
 Staat entzieht, muß ihrerseits Sanktionen
 der übrigen Mitgliederstaaten befürchten.

Artikel XIV

3estimmungen über das Inkrafttreten dieser Konvention.

Artikel XV

Jeder selbständige Staat kann dieser Konvention durch
bb „..... beitreten. Mit dem Beitritt tritt
er in die Rechte und Verpflichtungen aus dieser Konvention
 ein.
            
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