war es erforderlich, auch Verstößen gegen diese Verpflichtungen
aus der Konvention eine Sanktion zu vErleihen.
Eine Hohe Vertragschließende Partei, die sich
einer vom Gericht angeoräneten Maßnahme gegen den Zuiderhandelnden
Staat entzieht, muß ihrerseits Sanktionen
der übrigen Mitgliederstaaten befürchten.
Artikel XIV
3estimmungen über das Inkrafttreten dieser Konvention.
Artikel XV
Jeder selbständige Staat kann dieser Konvention durch
bb „..... beitreten. Mit dem Beitritt tritt
er in die Rechte und Verpflichtungen aus dieser Konvention
ein.