Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Vermögensrechte und Interessen von Angehörigen der Hohen 
7ertragschließenden Parteien handelt, die nicht Partei die- 
zer Konvention sind: 
Bemerkungen_Zu Artikel_XII 
Jedem Staat steht es, wie aus Artikel XV hervorgeht, frei, 
3er Konvention beizutreten; damit stehen ihm und seinen Ange- 
hörigen alle Rechte. aus der Konvention zu. Er könnte sich 
jedoch den Verpflichtungen aus der Konvention und den vor- 
gesehenen Sanktionen entziehen, wenn er den Beitritt zum 
Abkommen.ablehnt. Im Interesse der Wiederherstellung des 
internationalen Vertrauens und der internationalen Rechts- 
sicherheit war es daher notwendig, den Rechtsschutz der 
Konvention auch auf solche Fälle auszudehnen, in denen Ver- 
nögensrechte von Ausländern durch Staaten verletzt werden, 
die nicht Mitglied der Konvention sind. Ein zuwiderhandeln- 
ler Staat. soll damit.dessen gewärtig sein, daß er Maßnahmen 
aller in der Konvention zusammengeschlossenen Staaten ge- 
senübersteht, ohne seinerseits den Schutz der Konvention 
zu genießen. 
Artikel _XIII 
Die Bestimmungen der Artikel X und XI gelten entsprechend, 
insbesondere verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden 
Parteien, den Anordnungen des Internationalen Gerichtshofes 
Folge zu leisten, wenn das Internationale Gericht auf Anruf 
giner der Hohen Vertragschließenden Parteien oder eines ihrer 
Angehörigen feststellt, daß eine oder mehrere der Hohen Ver- 
tragschließenden Parteien ihren Verpflichtungen aus Artikel 
XI und XII nicht nachgekommen sind. 
Bemerkungen zu Artikel XI II 
m den Verpflichtungen der Hohen Vertragschließenden Parteien 
zur Mitwirkung bei der Durchsetzung von Entscheidungen des 
Internationalen Gerichtshofes das nötige Gewicht zu geben,
	        
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