Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

an denen fast ausschließlich ausländische, vor allem
Schweizerische und belgische Interessen bestanden.

Es darf abschließend nicht unerwähnt bleiben, daß in der
Vergangenheit auch in den westlichen Ländern direkte und
indirekte Eingriffe in privates Vermögen von In- und Ausländern
 vorgenommen worden sind, die mit dem Grundsatz
der Unverletzlichkeit des privaten Eigentums nicht verein«—-bart
 werden können, Man denke z. B. an das von der Regierung
 des Dritten Reichs verfügte, dem Ausland gegenüber
erklärte Zahlungsmoratorium, durch welches die Rechte
ausländischer Gläubiger erheblich beeinträchtigt wurden.
            
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