Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Ein zweiter, allgemein anerkannter Völkerrechtssatz hinsichtlich 
jes Schutzes von Vermögensrechten von Ausländern besagt, daß 
Ausländer bei Enteignungen.nicht schlechter gestellt werden dür- 
fen als Inländer. Dieser Grundsatz der Gleich- 
behandlung hat aber nur beschränkte Geltung und be- 
schränkten Wert. Beschränkte Geltung hat er deshalb, weil 
er Staaten nicht hindert, Ausländer in gewisser Hinsicht schlech- 
ter zu stellen als Inländer: So ist es z.B. zulässig, Ausländer 
beim Erwerb von bestimmten Arten von Vermögensgegenständen, z.B 
von Grundstücken oder strategisch wichtigem Material, zu be- 
schränken. Beschränkten Wer t hat der Völkerrechtssatz von 
ler Gleichbehandlung deshalb, weil er die Ausländer damn nicht 
schützt, wenn auch Inländer entschädigungslos enteignet werden, 
wie das vielfach in den osteuropäischen Ländern geschieht. Im 
Ergebnis bedeutet der Völkerrechtssatz von der Pflicht zur 
Gleichbehandlung der Ausländer nichts anderes als ein Verbot der 
willkürlichen Diskriminierung. 
zusammenfassend ist über den Stand des Völker- 
rechts hinsichtlich des Schutzes von Privateigentum von Auslän- 
dern das Folgende zu sagen: 
Ein Staat darf Vermögen.von Ausländern nur zu Zwecken des öffent- 
lichen Wohls und gegen eine gewisse Entschädigung entziehen und 
Ausländer nicht willkürlich diskriminieren. Über die Höhe der zu 
leistenden Entschädigung sagt das geltende Völkerrecht nichts. 
2,) Angesichts des geschilderten unsicheren Standes des allge- 
neinen Völkerrechts haben Staaten, deren Angehörige Vermögen im 
Ausland innehatten, getrachtet, dieses Vermögen durch Verträge 
mit den Staaten, in deren Bereich es belegen war, zu sichern. 
Bei diesen Verträgen können wir zwei Gruppen unterscheiden; 
a) Verträge, in denen ein Staat versucht, das Vermögen seiner 
Angehörigen im Ausland für die Zu kun f t gegen Ent-
	        
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