Ein zweiter, allgemein anerkannter Völkerrechtssatz hinsichtlich
jes Schutzes von Vermögensrechten von Ausländern besagt, daß
Ausländer bei Enteignungen.nicht schlechter gestellt werden dürfen
als Inländer. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung
hat aber nur beschränkte Geltung und beschränkten
Wert. Beschränkte Geltung hat er deshalb, weil
er Staaten nicht hindert, Ausländer in gewisser Hinsicht schlechter
zu stellen als Inländer: So ist es z.B. zulässig, Ausländer
beim Erwerb von bestimmten Arten von Vermögensgegenständen, z.B
von Grundstücken oder strategisch wichtigem Material, zu beschränken.
Beschränkten Wer t hat der Völkerrechtssatz von
ler Gleichbehandlung deshalb, weil er die Ausländer damn nicht
schützt, wenn auch Inländer entschädigungslos enteignet werden,
wie das vielfach in den osteuropäischen Ländern geschieht. Im
Ergebnis bedeutet der Völkerrechtssatz von der Pflicht zur
Gleichbehandlung der Ausländer nichts anderes als ein Verbot der
willkürlichen Diskriminierung.
zusammenfassend ist über den Stand des Völkerrechts
hinsichtlich des Schutzes von Privateigentum von Ausländern
das Folgende zu sagen:
Ein Staat darf Vermögen.von Ausländern nur zu Zwecken des öffentlichen
Wohls und gegen eine gewisse Entschädigung entziehen und
Ausländer nicht willkürlich diskriminieren. Über die Höhe der zu
leistenden Entschädigung sagt das geltende Völkerrecht nichts.
2,) Angesichts des geschilderten unsicheren Standes des allgeneinen
Völkerrechts haben Staaten, deren Angehörige Vermögen im
Ausland innehatten, getrachtet, dieses Vermögen durch Verträge
mit den Staaten, in deren Bereich es belegen war, zu sichern.
Bei diesen Verträgen können wir zwei Gruppen unterscheiden;
a) Verträge, in denen ein Staat versucht, das Vermögen seiner
Angehörigen im Ausland für die Zu kun f t gegen Ent-