Nur die Bestimmungen über die Beschränkung der Enteignungs-
möglichkeit und die Pflicht zur Entschädigung bei Enteignun-
gen bieten einen absoluten Schutz,
zusammenfassend ist zu sagen, dass die unter-
suchten Verträge eine Bestätigung des allgemeinen völkerrecht-
lichen Satzes über den Schutz des Vermögens von Ausländern
darstellen, Gegenüber dem allgemeinen Völkerrecht werden in
den Verträgen die Toraussetzungen einer Enteignung und die
Pflicht zur vollen Entschädigung schärfer gefasst, Sie sind
Jamit gegenüber dem allgemeinen Yölkerrecht ein Fortschritt.
5bwohl die Verträge auf bilateraler Basis abgeschlossen
wurden und die Vermögensschutzbestimmungen im Zusammenhang
ait den anderen Vertragsbestimmungen gesehen werden müssen,
aind sie doch ein geeignetes Vorbild für die geplante multi-
jaterale Konvention
Als Beispiel für die zweite Gruppe von Ver-
trägen —- die Verträge, bei denen für eine schon erfolgte
Enteignung eine Ehtschädigung festgesetzt
wird — seien die Abkommen aufgeführt, die verschiedene
westliche Staaten mit osteuropäischen Staaten nach deren
Sozialisierungsmassnahmen im Anschluss an den 2, Welt-
krieg abgeschlossen haben.