Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

In den älteren Verträgen werden jedoch noch weitergehende
Vorbehalte für Devisenbeschränkungen eines Staates zum Zwecke
der Sicherung der lebensnotwendigen Einfuhr oder der Verhinderung
 eines zu starken Abfalls der Devisenbestände gemacht.

Vgl. Aeaty of Friendship, Commerce and Navigation
between USA and Italian Republie vom 2,Febr, 1948
(United SE rabe Statutes at Large, Band 63, Teil 2,
Ss. 2256).

3ämtliche Verträge enthalten schliesslich Vorbehalte hinsichtlich
 des Rechts, beschränkende Massnahmen auf gewissen
%ebieten zu ergreifen, so z.B. Massnahmen betreffend spaltbare
 Staäffe und die Erzeugung und den Handel mit Kriegsmaterial.

Die Betrachtung der vermögensrechtlichen Bestimmungen’ und
der Handels-, Freundschafts- und Schiffahrtsverträge mit
verschiedenen Staaten zeigt den überragenden Einfluss, den
die Vereinigten Staaten von Amerika im internationalen Rechtsverkehr
 ausüben. Die Verträge entsprechen nicht nur dem Inhalt
nach weitgehend den amerikanischen Interessen, sie sind auch
in ihrer Form von dem amerikanischen Rechtsdenken beeinflusst:
3ie enthalten die für angloamerikanische Verträge und Gesetze
typischen kasuistischen Aufzählungen und Definitionen, Trotz
aieser oft sehr ins Einzelne gehenden Aufzählungen weisen sie
aurch die Vorbehalte auf bestimmten Gebieten viele Lücken auf.
Da die Verträge primär auf den Prinzipien der Inländergleich —
behandlung und der Meistbegünstigung aufgebaut sind, ist ihr
Schutz nur dann recht wirksam, wem es sich um Verträge zwisehen
Staaten mit ähnlichen Wirtschaftssystemen handelt. Der Schutz
versagt. wenn ein Staat seine Wirtschaft allgemein sozialisiert,.
            
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