Staaten den Transfer von Kapitalien und Erträgen ausländischer In-
vestitionen nicht beschränken, sowie Art, 11, in dem die Pflicht
zum Schutz des Vermögens von Ausländern gemäss dem Völkerrecht
statuiert ist,
DieInternational Bar Association hat
sich auf ihrer Konferenz in Oslo im Jahre 1956 mit dem Schutz des
ausländischen Vermögens in Kriegszeiten befasst, Auf ihrer nächsten
Tagung in Köln im Jahre 1958 will siehsich auf den Schutz des Auslands-
vermögens in Friedenszeiten konzentrieren, Als weitere Vereinigung sei
dieInternational Law Associati on genannt,
die sich gegenwärtig in einer ihrer Kommissionen eingehend mit dem
Problem des Sehutzes von Auslandsvermögen beschäftigt.
Die Europäische Liga für wirtschaft}liche Zusammenarbeit schliesslich
arbeitet an Vorschlägen, durch die ein multilateraler Vermögensschutz
herbeigeführt werden soll, der in seinem Kern zunächst die westeuro-
päischen Staaten im Verkehr mit den kapitalimportierenden Ländern er-
fassen soll,
Unter den Bestrebungen vonna t1ionaler Seite zur Schaffung
einer internationalen Konvention auf unserem Gebiet ist vor allem der
Antrag der Senators Johnston vom 9. Jan, 1957 im Senat der Vereinigten
Staaten von Amerika bemerkenswert, näch dem eine Kommission zur Unter-—-
suchung der Möglichkeiten zur Förderung ges Schutzes der amerikanischen
Auslandsinvestitäonen verlangt wurde, In der Begündung dieses Antrages
wurde u,a,. die Schaffung eines Uniform-Code für Investitionen und Handel
empfohlen. Bilaterale Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge
wurden als nicht ausreichend erklärt, Eine internationale Konvention
Solle entworfen und durch Vertragsabschlüs se, zunächst mit den befreun-
deten Staaten, immer weiter ausgebreitet werden, Der Antrag ist noch
Nicht endgültig behandelt, sondern an den zuständigen Bachausschuss
des amerikanischen Senats überwiesen worden.