Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Staaten den Transfer von Kapitalien und Erträgen ausländischer In- 
vestitionen nicht beschränken, sowie Art, 11, in dem die Pflicht 
zum Schutz des Vermögens von Ausländern gemäss dem Völkerrecht 
statuiert ist, 
DieInternational Bar Association hat 
sich auf ihrer Konferenz in Oslo im Jahre 1956 mit dem Schutz des 
ausländischen Vermögens in Kriegszeiten befasst, Auf ihrer nächsten 
Tagung in Köln im Jahre 1958 will siehsich auf den Schutz des Auslands- 
vermögens in Friedenszeiten konzentrieren, Als weitere Vereinigung sei 
dieInternational Law Associati on genannt, 
die sich gegenwärtig in einer ihrer Kommissionen eingehend mit dem 
Problem des Sehutzes von Auslandsvermögen beschäftigt. 
Die Europäische Liga für wirtschaft}liche Zusammenarbeit schliesslich 
arbeitet an Vorschlägen, durch die ein multilateraler Vermögensschutz 
herbeigeführt werden soll, der in seinem Kern zunächst die westeuro- 
päischen Staaten im Verkehr mit den kapitalimportierenden Ländern er- 
fassen soll, 
Unter den Bestrebungen vonna t1ionaler Seite zur Schaffung 
einer internationalen Konvention auf unserem Gebiet ist vor allem der 
Antrag der Senators Johnston vom 9. Jan, 1957 im Senat der Vereinigten 
Staaten von Amerika bemerkenswert, näch dem eine Kommission zur Unter-—- 
suchung der Möglichkeiten zur Förderung ges Schutzes der amerikanischen 
Auslandsinvestitäonen verlangt wurde, In der Begündung dieses Antrages 
wurde u,a,. die Schaffung eines Uniform-Code für Investitionen und Handel 
empfohlen. Bilaterale Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge 
wurden als nicht ausreichend erklärt, Eine internationale Konvention 
Solle entworfen und durch Vertragsabschlüs se, zunächst mit den befreun- 
deten Staaten, immer weiter ausgebreitet werden, Der Antrag ist noch 
Nicht endgültig behandelt, sondern an den zuständigen Bachausschuss 
des amerikanischen Senats überwiesen worden.
	        
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