Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

[I, Text der Konvention 
Internationale Konvention 
zum gegenseitigen Schutze:privater Vermögensrechte 
“im Ausland 
SIE UNDTERZEICHNETEN HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN 
Binig in der Überzeugung 
daß Frieden, Sicherheit und Fortschritt in der 
Welt und Freiheit von Furcht und Not nur durch 
fruchtbare Zusammenarbeit aller Völker auf der 
Grundlage gegenseitigen Vertrauens erreicht und 
gesichert werden kann und 
in der Erwägung 
daß in Art. 17 der "Gemeinsamen Erklärung über 
iie Menschenrechte" der Generalversammlung der 
Vereinten Nationen vom 10, Dezember 1948 festge- 
legt ist: 
1) Jedermann hat das Recht, allein oder in Ge- 
meinschaft mit anderen Eigentum zu besitzen, 
2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums be- 
raubt werden, 
daß in Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20, März 
1952 zu der von den Regierungen der Mitglieds- 
staaten des Europarates am 4. November 1950 unter- 
zeichneten Konvention zum Schutz der Menschen- 
rechte und Grundfreiheiten bestimmt ist: 
2 
Jede natürliche oder juristische Person hat 
ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Nieman- 
dem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei 
ienn, daß das Öffentliche Interesse es verlangt, 
and nur unter den durch Gesetz und durch die 
allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorge- 
sehenen Bedingungen.
	        
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