Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

[I, Text der Konvention

Internationale Konvention
zum gegenseitigen Schutze:privater Vermögensrechte
“im Ausland

SIE UNDTERZEICHNETEN HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN

Binig in der Überzeugung

daß Frieden, Sicherheit und Fortschritt in der
Welt und Freiheit von Furcht und Not nur durch
fruchtbare Zusammenarbeit aller Völker auf der
Grundlage gegenseitigen Vertrauens erreicht und
gesichert werden kann und
in der Erwägung
daß in Art. 17 der "Gemeinsamen Erklärung über
iie Menschenrechte" der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 10, Dezember 1948 festgelegt
 ist:
1) Jedermann hat das Recht, allein oder in Gemeinschaft
 mit anderen Eigentum zu besitzen,
2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt
 werden,
daß in Art. 1 des Zusatzprotokolls vom 20, März
1952 zu der von den Regierungen der Mitgliedsstaaten
 des Europarates am 4. November 1950 unterzeichneten
 Konvention zum Schutz der Menschenrechte
 und Grundfreiheiten bestimmt ist:

2

Jede natürliche oder juristische Person hat
ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem
 darf sein Eigentum entzogen werden, es sei
ienn, daß das Öffentliche Interesse es verlangt,
and nur unter den durch Gesetz und durch die
allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen
 Bedingungen.
            
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