Object : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

3a)

Beschränkung oder Aufhebung von Konzessionen im
Sinne von Art, 3 (e);
3) Beschränkung des Geldtransfers für laufende Zahlungen
 über die Bestimmungen des Abkommens über den
Internationalen Währungsfonds hinaus.

4) Soweit in zwischenstaatlichen oder sonstigen Vereinbarungen
5der durch Verwaltungsakte einer der Hohen Vertragschließen-Jen
 Parteien Ausländern eine bessere Behandlung, auch durch
Meistbegünstigungsklauseln, zugesichert ist als Inländern,
aind diese Zusicherungen maßgebend.

‘5)

Der Transfer von Kapital und Erträgen aus Vermögensinvestitionen
 sowie von Zahlungen im Rahmen von Entschädigungen im
zinne von Art. VII und VIII wird in jedem Palle garantiert.

Artikel V

4)

Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien behält sich
das Recht vor, den Erwerb, die Nutzung und Verwaltung von
Vermögen, Rechten und Interessen, durch Ausländer und deren
Verfügungsrecht darüber zum Zwecke der Betätigung auf den
Gebieten der öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verxehrs,
 der Verwertung von Kernenergie und der Produktion
von Waffen und Kriegsmaterial zu beschränken.

’2) Beabsichtigt eine der Hohen Vertragschließenden Parteien
sine der in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Beschränkungen
 vorzunehmen, so hat sie diese den Regierungen sämtlicher
 Hoher Vertragschließender Parteien rechtzeitig im
voraus anzuzeigen. Unbeschadet weitergehender Begünstigungen
 von Angehörigen einer der anderen der Hohen Verftfragschließenden
 Parteien dürfen jedoch die erlassenen Beschränkungen
 für einen Zeitraum von 30 Jahren auf im Inland
sehon bestehende Vermögen, Rechte und Interessen von Angehörigen
 einer der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien
 nicht angewandt werden.
            
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