Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

il) Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Warenzeichen,
Handelsnamen, Ausstattungsschutz, ferner sonstige Immaterialgüterrechte,
 soweit diese einen wirtschaftlichen
VYert haben;
3) Sffentlich-rechtliche Konzessionen auf wirtschaftlichen
zebieten, die dem Inhaber eine länger dauernde Rechtssosition
 verleihen,

Artikel IV

1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien garantiert
den Angehörigen jeder der anderen Hohen Veriragschließenden
Parteien unter dem Vorbehalt des Art, V Freiheit bei dem
Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Vermögen, Rechten
ınd Interessen,

2)

Beschränkungen dieser Freiheit dürfen nicht eingreifender
sein als sie gegenüber Tnländern gelten.

3) Diese Freiheit darf insbesondere nicht durch Gesetz, Ver-5ränung,
 Verwaltungsmaßnahme oder auf andere Weise, weder
ınmittelbar noch mittelbar, eingeschränkt werden, soweit
lamit herbeigeführt werden können:

a) Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigung von
Ausländern, insbesondere von ausländischen Anteilsinhabern
 und von Verwaltungspersonen juristischer Personen
 und sonstiger Personenvereinigungen;
o) unangemessene Erhebung von Steuern, Zöllen und Gebühren;
3) unangemessener Ausschluß oder unangemessene Beschränkung
von staatlichen Leistungen oder Genehmigungen, wie Öffentlichen
 Diensten, Zuteilung von Energie, Rohstoffen, Kapitalien,
 Erteilung von Import-, Export- oder Devisenlizenzen
 und Sffentlichen Aufträgen:
            
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