5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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verbreiten, daß das Licht voller Öffentlichkeit über unsere sozialen
Zustände durchaus von Nutzen ist. Sie können, so wenig Mißstände
zu leugnen sind, doch im ganzen und in ihrer Entwicklung betrachtet
dies Licht vertragen. Dazu kommt, daß, wenn von den Arbeitern be
reitwillig mündlich und schriftlich Auskunft gegeben wird, die Arbeit
geber selbst ein Interesse daran haben, auch ihre eigenen Erfahrungen
und Beobachtungen behufs Ermöglichung eines vollständigen und nicht
einseitig gefärbten Bildes mitzuteilen, und umgekehrt. Man darf des
halb hoffen, daß es eines allgemeinen sozialstatistischen Auskunfts
zwanges künftig nicht bedürfen wird, und für die einzelnen Fälle,
in denen ein anderes Vorgehen nötig werden sollte, würden sich ent
sprechende Vorkehrungen rechtzeitig treffen lassen.
Die sozialstatistischen Zentralstellen sind — mit Ausnahme des
schweizerischen Arbeitersekretariats — sämtlich staatliche Behörden.
. Ihre staatsrechtliche Stellung ist freilich verschieden. Eine besonders
selbständige Stellung hat das United States Department of Labor,
da es dem Ministerium des Innern (Department of the Inferior) nicht
mehr untergeordnet, sondern nebengeordnet ist. In den anderen Län
dern hat man ein solches Vorgehen nicht für nötig gehalten. Viel
mehr sind die sozialstatistischen Zentralstellen entweder als besondere
Abteilungen der zuständigen Ministerien oder als unmittelbar den zu
ständigen Ministerien untergeordnete Zentralbehörden ausgebaut. In
Deutschland ist das letztere insofern der Fall, als das Kaiserliche
Statistische Amt, in welchem eine besondere Abteilung die Sozial
statistik zu pflegen hat, dem Reichsamt des Innern unterstellt ist.
Für die Leistungsfähigkeit der sozialstatistischen Zentralorgane ist die
Verschiedenheit der staatsrechtlichen Stellung ohne entscheidende Be
deutung. Viel wichtiger ist, daß sie in der Initiative nicht zu sein-
beschränkt sind, daß sie mit ausreichenden Geldmitteln und Arbeits
kräften ausgerüstet sind, und daß ihre leitenden und ausführenden
Beamten sachkundig, tüchtig, arbeitswillig und arbeitsenergisch sind.
Der Einfluß der beteiligten Persönlichkeiten macht sich auch in amt
lichen Organen viel mehr geltend, als heute vielfach angenommen wird.
Die äußere Organisation kann nur gewisse Voraussetzungen für die
Tätigkeit solcher Ämter schaffen; entscheidend ist der Geist, der ihre
Mitglieder beherrscht.
Die tatsächlichen Leistungen der bestehenden sozialstatistischen
Zentralorgane werden verschieden beurteilt. Sie einer Kritik zu unter
ziehen, würde an dieser Stelle schon aus Kaumrücksichten unmöglich
sein. Man darf aber auch nicht übersehen, daß sich ein gerechtes
Urteil nur fällen läßt, wenn man alle Verhältnisse und Bedingungen
kennt, unter denen sich im einzelnen Fall die Arbeit der betreffenden
Organe vollzogen hat. Niemand kann heute für alle in Frage kommen